OGH 4Ob1622/95

OGH4Ob1622/9519.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gottfried I*****, vertreten durch Dr.Gerald Kleinschuster und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei "Z***** OHG, ***** vertreten durch Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 24.Mai 1995, GZ 3 R 77/95-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der gegen das Senatsmitgliedes Dr.K***** St***** gerichtete Ablehnungsantrag wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.7.1995, 1 Nc 53/95, zurückgewiesen; der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs blieb erfolglos (Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 4.8.1995, 2 R 158/95). Die Ablehnung wurde demnach nicht für gerechtfertigt erkannt; der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO liegt somit nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO § 477 Rz 4). Die rechtskräftig entschiedene Frage kann im Revisionsverfahren nicht neuerlich aufgerollt werden.

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht steht im Einklang mit der Rechtsprechung: Wird ein Unternehmen als Sacheinlage in eine Personenhandelsgesellschaft eingebracht, so liegt eine Unternehmensveräußerung nach dem - hier noch anzuwendenden - § 12 Abs 3 MRG aF vor (WoBl 1992, 57 ua). Zu einer solchen Einbringung kommt es aber bei der Fortführung eines Einzelunternehmens in Form einer OHG oder KG. Nach § 12 Abs 3 MRG aF gehen die Mietrechte auf den Erwerber des fortgeführten Unternehmens über, ohne daß es einer Anzeige an den Vermieter bedürfte (s Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 12 Rz 13 ff, 27 mwN).

Ob durch die Annahme der Mietzinse von der Beklagten und die an sie gerichteten Mietzinsvorschreibungen schlüssig ein Mietvertrag zustandegekommen ist, ist eine - hier überdies nicht mehr relevante - Frage, die nur für den Einzelfall Bedeutung hat. Daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung dieser Frage die Rechtslage verkannt hätte, vermag der Kläger nicht darzulegen.

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