Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der gegen das Senatsmitgliedes Dr.K***** St***** gerichtete Ablehnungsantrag wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.7.1995, 1 Nc 53/95, zurückgewiesen; der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs blieb erfolglos (Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 4.8.1995, 2 R 158/95). Die Ablehnung wurde demnach nicht für gerechtfertigt erkannt; der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO liegt somit nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO § 477 Rz 4). Die rechtskräftig entschiedene Frage kann im Revisionsverfahren nicht neuerlich aufgerollt werden.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht steht im Einklang mit der Rechtsprechung: Wird ein Unternehmen als Sacheinlage in eine Personenhandelsgesellschaft eingebracht, so liegt eine Unternehmensveräußerung nach dem - hier noch anzuwendenden - § 12 Abs 3 MRG aF vor (WoBl 1992, 57 ua). Zu einer solchen Einbringung kommt es aber bei der Fortführung eines Einzelunternehmens in Form einer OHG oder KG. Nach § 12 Abs 3 MRG aF gehen die Mietrechte auf den Erwerber des fortgeführten Unternehmens über, ohne daß es einer Anzeige an den Vermieter bedürfte (s Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 12 Rz 13 ff, 27 mwN).
Ob durch die Annahme der Mietzinse von der Beklagten und die an sie gerichteten Mietzinsvorschreibungen schlüssig ein Mietvertrag zustandegekommen ist, ist eine - hier überdies nicht mehr relevante - Frage, die nur für den Einzelfall Bedeutung hat. Daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung dieser Frage die Rechtslage verkannt hätte, vermag der Kläger nicht darzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)