OGH 4Ob162/25i

OGH4Ob162/25i26.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, Volksrepublik China, vertreten durch Prof. Dr. Georg Zanger, M.B.L.‑HSG, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, Deutschland, vertreten durch Dr. Sascha Salomonowitz, M.B.L.‑HSG, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Belegeinsicht, Leistung, Beseitigung und Veröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28. August 2025, GZ 4 R 110/25p‑40.1, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00162.25I.0326.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Urheberrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger ist Künstler und für Skulpturen von sich vorbeugenden, standardisiert lächelnden Menschen mit nach oben gerichtetem Blick in weißer Farbe bekannt, die es in unterschiedlichen Variationen gibt.

[2] Die deutsche Beklagte betreibt einen Warenhandel und bietet in ihrem Onlineshop mit der Top-Level-Domain .de ausschließlich für Kunden in Deutschland Dekofiguren von ebenfalls vorgebeugten Personen in verschiedenen Farben an.

[3] Der Kläger begehrt (soweit im Revisionsverfahren noch relevant), der Beklagten zu verbieten, die durch Lichtbilder spezifizierten Dekofiguren der Beklagten „und ähnliche Bearbeitungen“ der durch Lichtbilder beispielhaft dargestellter Werke des Klägers im Internet zur Verfügung zu stellen. Dadurch verwerte sie Kopien und/oder Bearbeitungen der Werke des Klägers rechtswidrig.

[4] Die Beklagte wendete unter anderem die Unschlüssigkeit der Klage ein, weil die konkreten Werke und Eingriffe nicht dargelegt worden seien. Das Klagebegehren sei außerdem offenkundig viel zu unbestimmt. Im Übrigen handle es sich bei ihren Figuren um eigenständige Neuschöpfungen.

[5] Das Erstgericht gab in den Spruchpunkten B.I. und B.IV. dem Unterlassungsbegehren wegen Zurverfügungstellung von Bearbeitungen von Werken des Klägers sowie dem dazugehörigen Veröffentlichungsbegehren statt. Alle übrigen Begehren auf weitere Unterlassungen sowie auf Rechnungslegung, Belegeinsicht, Leistung, Beseitigung und Veröffentlichung wies es zurück oder ab.

[6] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung in Spruchpunkt B.I. mit der Maßgabe, dass diese Unterlassungspflicht auf Österreich beschränkt werde und wies das Veröffentlichungsbegehren laut B.IV. zur Gänze ab. Ausgehend von der territorial begrenzten Kognitionsbefugnis österreichischer Gerichte sei die Beschränkung der Unterlassungsverpflichtung auf Österreich klarer zum Ausdruck zu bringen.

[7] Die außerordentliche Revision des Klägers zielt für Spruchpunkt B.I. auf ein EU‑weites Verbot ab, die Dekofiguren der Beklagten und ähnliche Bearbeitungen der Werke des Klägers im Internet zur Verfügung zu stellen.

Rechtliche Beurteilung

[8] Die Revision zeigt keine präjudizielle Rechtsfrage im Sinn des § 502 ZPO auf und ist daher unzulässig.

[9] 1.1. Der Kläger begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob bei grenzüberschreitenden Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Zurverfügungstellung von Plagiaten auf einer Website, die auch in Österreich abrufbar sei, die Kognitionsbefugnis österreichischer Gerichte für das Unterlassungsbegehren auf das Inland beschränkt sei.

[10] 1.2. Von dieser Rechtsfrage hängt die Lösung des vorliegenden Falls jedoch nicht ab, sodass sie die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen kann (RS0088931):

[11] 2.1. Die Frage nach der territorialen Kognitionsbefugnis österreichischer Gerichte für Unterlassungsgebote wegen Urheberrechtseingriffen im Internet setzt voraus, dass solche Eingriffe zu bejahen sind.

[12] Der Senat hat aber jüngst zu 4 Ob 166/25b in einem Verfahren zwischen demselben Kläger und einer österreichischen Betreiberin eines Onlineshops ausgesprochen, dass ein Eingriff in die Urheberrechte des Klägers an seinen Skulpturen durch dieselben Dekofiguren nicht schlüssig behauptet wurde, weil es für das Vorliegen einer Bearbeitung nicht hinreicht, wenn die Figuren der Streitteile insgesamt einen ähnlichen Gesamteindruck hervorrufen (Rz 32). Der Kläger hätte im dort geführten Bescheinigungsverfahren konkret vorzubringen gehabt, welches wo genau abgebildete, konkrete (schutzrechtsbegründende) Gestaltungsmittel einen Eingriff verwirkliche. Es ist nämlich nicht Sache der Gerichte, ohne ausreichendes verbales Vorbringen aus einer Vielzahl von Lichtbildern die für den Urheber jeweils günstigen Fotos und daraus wiederum die konkreten Gestaltungsmittel herauszusuchen (Rz 34).

[13] 2.2. Vorbringen und Feststellungen im vorliegenden Akt geben keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.

[14] 2.3. Daran ändert auch die in Rechtskraft erwachsene Bejahung der Unterlassungspflicht in Österreich durch die Vorinstanzen in einem Teilurteil nichts (RS0040956).

[15] Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sowie nach der Lehre sind materiell-rechtliche Nahebeziehungen über die echte Präjudizialität hinaus allein kein hinreichender Grund für eine Erweiterung der Rechtskraftwirkungen. Die Bindungswirkung der Rechtskraft ist daher nicht auf „bestimmte Sinnzusammenhänge zwischen den Feststellungen zum Gegenstand des Vorprozesses“ oder auf „im Sinnzusammenhang stehende Rechtsverhältnisse“ zu erstrecken. Auch „das Gebot der Entscheidungsharmonie“ oder „das Bedürfnis der Rechtssicherheit“ sind keine Argumente dafür, die Rechtskraft eines Urteils „als Sonderfall der Präjudizialität“ über den entschiedenen Anspruch hinaus auf Vorfragen desselben zu erweitern (RS0041572 [T24]).

[16] Eine (Vor‑)Entscheidung entfaltet deshalb nur Bindungswirkung, wenn sowohl die Parteien als auch der rechtserzeugende Sachverhalt (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) ident sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs darstellt (RS0041572).

[17] Im vorliegenden Fall ist der vom Berufungsgericht im Urteil rechtskräftig bejahte Unterlassungsanspruch in Österreich weder Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch in anderen EU‑Staaten, noch sind ein Unterlassungsanspruch in Österreich und Unterlassungsansprüche in einem oder mehreren anderen EU‑Staaten begriffliche Gegenteile.

[18] Die Frage, ob ein Urheberrechtseingriff besteht, war nicht Gegenstand des rechtskräftig gewordenen Spruchs, sondern nur eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage (vgl RS0041572 [T9 und T35]). Sie bindet den Obersten Gerichtshof daher nicht. Mangels schlüssiger Darlegung eines Eingriffs stellt sich die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Kognitionsbefugnis hier nicht.

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