Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Streitentscheidend ist die Frage, wie die Äußerung des Beklagten in der Aussendung der Medienservice Steinmann GmbH zu verstehen ist. Der Beklagte wird mit der Äußerung zitiert, dass das, was der Kläger mit dem lächerlichen "Zuckerbäcker Schmäh" abzutun versuche, für die EU-Kommission schlicht und einfach Rechtsbruch sei, den der Kläger wohl bald einmal den Kärntner Gemeinden und deren Gemeindebürgern werde erklären müssen.
Das Rekursgericht hat diese Äußerung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach es immer auf den Gesamtzusammenhang und den daraus ermittelten Gesamteindruck ankommt und der Äußernde bei mehrdeutigen oder unklaren Angaben stets die ungünstigste Auslegung - soweit sie noch ernstlich in Betracht kommt - gegen sich gelten lassen muss (ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge mwN), in dem für den Beklagten ungünstigsten Sinn ausgelegt. Der Beklagte hat dem Kläger vorgeworfen, einen "Rechtsbruch" begangen zu haben, den dieser "wohl bald einmal den Kärntner Gemeinden und ihren Gmeindebürgern" werde erklären müssen. Der Vorwurf eines Rechtsbruchs, für den sich jemand werde rechtfertigen müssen, schließt den Vorwurf mit ein, das Gesetz bewusst verletzt zu haben.
Die Richtigkeit dieses Vorwurfs hat der Beklagte nicht bewiesen, wenn ihm auch zuzugestehen ist, dass der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns genügt (MR 2000, 41 - Rotes Parteiblättchen mwN ua). Tatsachenkern seiner Äußerung ist nicht der Vorwurf eines Gesetzesverstoßes überhaupt, sondern der einer bewussten Gesetzesverletzung. Dass der Beklagte die Richtigkeit dieses Vorwurfs bewiesen hätte, behauptet auch er selbst nicht.
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