Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.069,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.178,20 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Theater an der Wien sollte während der Aufführungen des Musicals "Das Phantom der Oper" jeweils ein über dem Zuschauerraum hängender Luster bis knapp über die Köpfe des Publikums abstürzen und dann - über den Orchestergraben - zur Bühne hin abgelenkt werden. Zunächst war der Beklagte beauftragt, die im Theater an der Wien bestehende Anlage für einen "Lustersturz" zu überprüfen und geeignete Sicherungsmaßnahmen vorzuschlagen; es war nämlich zu Fehlfunktionen gekommen, so daß die Sicherheit nicht ausreichend gewährleistet erschien.
Am 2.5.1989 schrieb Direktor Franz HÄUßLER namens der V*** B*** W*** GmbH dem Beklagten:
"Ich danke Dir vielmals für die Übersendung Deines internen Aktenvermerks vom 21.4.89.
In der Zwischenzeit habe ich Herrn Ing. S*** mit der Koordination beauftragt, der nun sowohl die Firma E*** und P*** zu raschester Arbeit veranlassen wird; was bedeutet, daß ab heute abend sämtliche Angaben für eine sichere Lustersturzanlage vorhanden sein sollen.
Ein neuerliches Gespräch zwischen der MA 35 V und der Firma E*** hat zu einer weiteren Klärung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen geführt. Der TÜV hat sich, wie ich einem soeben eingelangten Telex entnehme, bereit erklärt, die Begutachtung der Planungsunterlagen durchzuführen und die Ausführungsprüfung bzw. Abnahmeprüfung zu übernehmen, wobei bisher vorliegende Gutachten vom TÜV aus nicht anerkannt werden. Der TÜV beginnt also bei Null, was in meinen Augen sicher richtig ist, da es sich ja um eine neue Anlage handelt.
Vorerst möchte ich mich ganz herzlich bei Dir für Deine bisherigen Bemühungen bedanken, denn Du warst es ja, der uns die Vorstellungen bis zur Urlaubssperre ermöglicht hat. Ich hoffe, daß ich mich, wenn ich wieder Sorgen habe, an Dich wenden darf, und außerdem möchte ich, unabhängig von der Lustersturzanlage, künftig mit Dir zusammenarbeiten und insbesondere Dein Wissen und Deine Erfahrungen beim Umbau des R*** in Anspruch nehmen."
Hierauf erwiderte der Beklagte am 5.6.1989:
"Ich bestätige den Erhalt Deines Schreibens und nehme zur Kenntnis, daß ich mit der Lustersturzanlage nicht weiter beauftragt bin.
In Erfüllung meiner Warnpflicht erlaube ich mir mitzuteilen, daß mir keinerlei Rechtsquelle bekannt ist, aufgrund derer der österreichische Verein 'T*** Ü*** W***' zur
'Begutachtung der Planungsunterlagen' und zur 'Ausführungsprüfung bzw. Abnahmeprüfung der Lusteranlage' befugt sein sollte. Ich würde mich sehr freuen, wenn ich für die V*** B*** W*** weiterhin tätig sein könnte, und verbleibe ...". Mit der Behauptung, daß er - insbesondere auf Grund des § 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes BGBl 1972/34 (ASchG) - zu den gesetzlich angeordneten Abnahme- und wiederkehrenden Prüfungen der im Theater an der Wien installierten Windenanlage für den "Lustersturz" sehr wohl befugt und die gegenteilige, herabsetzende Äußerung des Beklagten daher unwahr sei (§ 7 UWG), begehrt der klagende Verein - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -, den Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort im geschäftlichen Verkehr die Behauptung zu unterlassen, der Kläger sei nicht befugt, Prüfungen technischer Anlagen, deren einwandfreier und funktionstüchtiger Zustand im Interesse des Arbeitnehmerschutzes gelegen ist, wie insbesondere einer Lustersturzanlage, vorzunehmen. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das Arbeitnehmerschutzgesetz diene nur dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern und sage nichts über die Berechtigung zur Begutachtung von Planungsunterlagen aus; im Zusammenhang mit der Lustersturzanlage sei es aber nur um Maßnahmen zum Schutz des Theaterpublikums gegangen. Das Wiener Veranstaltungsstättengesetz, das ua die Vermeidung der Gefährdung von Theaterbesuchern zum Gegenstand habe, enthalte keinen Hinweis, daß der Kläger zu Begutachtungen oder Prüfungen berechtigt wäre. Da die V*** B*** W*** GmbH somit dem Beklagten in einem Schadensfall hätte vorwerfen können, er habe sie nicht darauf hingewiesen, daß eine Tätigkeit des Klägers nicht als ausreichend befunden werden könnte, habe er sich zu einer Warnung veranlaßt gesehen. Zwischen den Parteien bestehe auch kein Wettbewerbsverhältnis.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Der Kläger sei nach § 5 Abs 3 ASchG berechtigt, die im § 5 Abs 2 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Prüfungen vorzunehmen. Dieses Gesetz regle den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit; Theaterbetriebe seien davon nicht ausgenommen. Damit sei der Kläger zu den hier erforderlich gewesenen Prüfungen berechtigt, gehe es doch dabei auch um Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, weil bei einem Absturz des Lusters nicht nur Theaterbesucher, sondern auch dort beschäftigte Arbeitnehmer gefährdet werden könnten. Das zweifellos Wettbewerbszwecken dienende Schreiben des Beklagten verstoße somit gegen § 7 UWG. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Daß das Erstgericht keine weiteren Feststellungen getroffen habe, schade nicht, weil es offenkundig sei, daß beim Absturz eines Lusters in einem Theater jedenfalls auch dort beschäftigte Arbeitnehmer gefährdet werden können. Das sei vor allem bei Proben möglich, wenn sich kein Publikum im Theater befinde und sich daher auch im Zuschauerraum Arbeitnehmer aufhalten könnten. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, daß durch die Streuwirkung eines aufprallenden Lusters Arbeitnehmer gefährdet würden. Schließlich bewirke auch eine Panik des Publikums infolge eines Lusterabsturzes Gefahren für die Arbeitnehmer. Soweit der Beklagte darauf hingewiesen habe, daß ihm keine Rechtsquelle bekannt sei, auf Grund deren die Klägerin zu den im Schreiben genannten Untersuchungen befugt sein sollte, sei das Schreiben zu weit gefaßt, weil es eben eine solche
Rechtsquelle - nämlich das Arbeitnehmerschutzgesetz - gebe. Mangels einer entsprechenden Einschränkung unter Bezugnahme auf das Arbeitnehmerschutzgesetz habe der Beklagte den unrichtigen Eindruck erweckt, der Kläger sei unter keinem Umstand dazu befugt, Planungsunterlagen zu begutachten und eine Ausführungs- bzw Abnahmeprüfung der Lusteranlage durchzuführen. Diese Äußerung sei auch geeignet, den Betrieb des Klägers zu schädigen. Eine Behauptung im Sinne des § 7 UWG könne nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig aufgestellt werden, insbesondere in Form einer "versteckten Mitteilung" durch bloße Andeutungen oder Umschreibungen; selbst das Verbreiten von Gerüchten mit dem Zusatz, man glaube selbst nicht daran, falle unter § 7 UWG. Auch das Aufwerfen von Fragen könne genügen; für den Charakter und den Inhalt der Äußerung sei ihr objektiver Eindruck auf die angesprochenen Verkehrskreise maßgebend. Die beanstandete Mitteilung des Beklagten, die er "in Erfüllung seiner Warnpflicht" gemacht habe, bringe zum Ausdruck, daß der Kläger über keine entsprechenden Befugnisse verfüge. Der Empfänger der Mitteilung werde diese nicht einer detaillierten und sich an den Regeln der Sprachlogik orientierenden Prüfung unterziehen; bei flüchtiger Lektüre des beanstandeten Schreibens werde er den Eindruck gewinnen, daß der Kläger keine der angeführten Begutachtungen oder Überprüfungen durchführen dürfe. Aus dem Hinweis des Beklagten darauf, er habe durch die Verwendung des Wortes "und" zu erkennen gegeben, es handle sich nicht um einzelne der dort genannten Begutachtungen, sondern um die Summe aller derartigen Erfordernisse, sei daher nichts zu gewinnen. Von einer bloß vertraulichen Mitteilung könne hier keine Rede sein, weil dem Empfänger keine diskrete Behandlung aufgetragen worden sei. Auch dem Umstand, daß es sich beim Arbeitnehmerschutzgesetz um ein Bundesgesetz handelt, das zum Schutz der Arbeitnehmer bestimmt ist, während der Schutz des Theaterpublikums im Wiener Veranstaltungsstättengesetz geregelt ist, könne der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Daß zum Schutz der Arbeitnehmer und des Theaterpublikums bei den zuständigen Verwaltungsbehörden (getrennte) Genehmigungsverfahren einzuleiten sind, habe keine Bedeutung. Im Hinblick auf die Gleichheit des Kundenkreises beider Streitteile liege auch ein Wettbewerbsverhältnis vor.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 5 Abs 2 ASchG müssen Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie dies beispielsweise bei Kranen, Aufzügen, Hebebühnen, Zentrifugen größerer Leistung, Hub- oder Kipptoren sowie Winden und Flaschenzügen der Fall ist, in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise geprüft werden (wiederkehrende Prüfungen); darüber hinaus müssen jene Einrichtungen und Betriebsmittel, bei denen dies auf Grund ihrer Bauweise geboten erscheint, wie bei Kranen, Aufzügen, Hebebühnen, bestimmten Zentrifugen und Hub- oder Kipptoren, auch vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise geprüft werden (Abnahmeprüfungen). Diese Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, von fachkundigen Organen des Klägers oder Amtssachverständigen durchzuführen (§ 5 Abs 3 und 4, jeweils Satz 1 ASchG). Daß eine Lustersturzanlage zu den Betriebseinrichtungen im Sinne des § 5 Abs 2 ASchG gehört, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Entgegen seiner Meinung kann aber auch nicht zweifelhaft sein, daß der ordnungsgemäße Zustand einer solchen Anlage für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern des Theaterbetriebes von "wesentlicher Bedeutung" (§ 5 Abs 2 ASchG) ist, könnten doch bei einem Versagen der technischen Einrichtung auch Arbeitnehmer - insbesondere im Orchestergraben - ums Leben kommen oder schwer verletzt werden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Bei einem ungebremsten Absturz des Lusters oberhalb des Zuschauerraumes während einer Aufführung würden gewiß vor allem Theaterbesucher zu Schaden kommen; daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß das ordnungsgemäße Funktionieren der Anlage nicht auch für Arbeitnehmer - welche dabei gleichfalls in größte Gefahr geraten könnten - von wesentlicher Bedeutung wäre. Für die technische Frage, wie ein unbeabsichtigtes Herabstürzen des Lusters verhindert werden kann, macht es keinen Unterschied, ob die dadurch gefährdeten Personen im Theater beschäftigte Arbeitnehmer oder aber Besucher sind. Daß der Schutz der Arbeitnehmer in einem anderen Verfahren als derjenige der Theaterbesucher zu überwachen ist, hat notwendigerweise zur Folge, daß die Sicherheit von Anlagen, die für beide Personenkreise von Bedeutung sind, getrennt untersucht wird; daraus ergibt sich aber nicht, daß eine Lustersturzanlage nur nach dem Wiener Landesgesetz, LGBl 1978/4 und nicht auch nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu prüfen wäre.
Ist aber der Kläger befugt, diese Lusteranlage - wenn auch nur nach § 5 Abs 3 und 4 ASchG - zu prüfen, dann ist die allgemein gehaltene Behauptung, er sei dazu nicht befugt, unrichtig. Der Beklagte kann nicht hinweginterpretieren, daß in der Mitteilung, der Kläger sei zur Prüfung der Lusteranlage überhaupt nicht befugt, die Behauptung enthalten ist, er sei auch zu einer Überprüfung im Interesse des Arbeitnehmerschutzes nicht berechtigt. Da diese Behauptung nicht der Wahrheit entspricht, ist das angefochtene Unterlassungsgebot nicht zu beanstanden.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Mitteilung des Beklagten auch nicht dahin verstanden werden, der Kläger sei seines Wissens nicht dazu befugt, die Begutachtung der Planungsunterlagen und die Ausführungs- bzw Abnahmeprüfung der Lusteranlage, wohl aber die Ausführungs- und Abnahmeprüfung (im Interesse der Arbeitnehmer) für sich allein durchzuführen. Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint waren oder verstanden werden sollten; eine mißverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1171 Rz 20 zu § 14 dUWG). Die beanstandete Äußerung des Beklagten wird aber vom unbefangenen Leser wohl nur dahin verstanden werden, daß der Kläger weder zur Begutachtung der Planungsunterlagen noch zur Ausführungsprüfung bzw. Abnahmeprüfung der Lusteranlage befugt sei.
Entgegen den Revisionsausführungen erweckt das Schreiben des Beklagten sehr wohl den Eindruck, daß er mit der Mitteilung über die mangelnde Prüfungsbefugnis des Klägers diesen "anschwärzen" wollte. Darauf kommt es aber im übrigen nicht an; vielmehr genügt es, daß die Äußerung abstrakt geeignet ist, den Betrieb oder Kredit des Klägers zu gefährden (ÖBl 1966, 89; ÖBl 1973, 59);
Schädigungsabsicht wird nicht verlangt (ÖBl 1984, 102 ua). Daß der Beklagte, der zunächst selbst mit der Sicherung der Lusteranlage beauftragt gewesen war, mit dem Kläger, der die Überprüfung dieser Anlage übernommen hat, in einem Wettbewerbsverhältnis steht, liegt auf der Hand, erbringen doch beide Streitteile - zum Teil - Leistungen gleicher oder verwandter Art (§ 14 UWG); sie wenden sich auch an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien - welcher hier ohnehin vorgelegen war - ist nicht einmal erforderlich; es genügt, daß die von den Parteien erbrachten Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher behindern können (SZ 54/77).
Auch die Wettbewerbsabsicht des Beklagten, welche bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber von vornherein zu vermuten ist (ÖBl 1974, 137; ÖBl 1987, 23 uva), kann bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen werden. Daß der Beklagte die "Erfüllung seiner Warnpflicht" vorgeschoben hat, nimmt seiner Äußerung weder den Charakter einer Behauptung (Baumbach-Hefermehl aaO 1170 Rz 16), noch spricht sie gegen seine Wettbewerbsabsicht. Auf seine "Warnpflicht" kann sich der Beklagte nicht berufen, weil er jedenfalls nicht verpflichtet ist, Unrichtiges über den Umfang der Befugnisse des Klägers zu behaupten. Die in der Revision angeführte Entscheidung ÖBl 1979, 70 betraf einen anders gelagerten Sachverhalt; dort wurde ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt, der mit einer Äußerung zwar den Wettbewerb seines Mandanten fördert, dann, wenn dabei das Recht und die Pflicht zur Wahrung der Interessen des Klienten (§ 9 RAO) eindeutig überwiegen, dennoch nicht zu Zwecken des Wettbewerbes handle. Hier ist aber der Beklagte nach dem oben Gesagten selbst Mitbewerber des Klägers.
Selbst wenn es sich bei dem Brief des Beklagten vom 2.5.1989 um eine vertrauliche Mitteilung gehandelt hätte, wäre für den Beklagten nichts zu gewinnen, weil auch in diesem Fall der Anspruch auf Unterlassung - unabhängig von einem Verschulden - dann besteht, wenn die Tatsachen - wie hier - der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden (§ 7 Abs 2 UWG; Baumbach-Hefermehl aaO 1175 Rz 38 zu § 14 dUWG); nur für den Schadenersatzanspruch ist Verschulden erforderlich.
Der Revision mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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