OGH 4Ob160/18k

OGH4Ob160/18k23.8.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ablehnungswerbers P***** S*****, über den Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. Mai 2018, GZ 7 R 23/18h‑8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00160.18K.0823.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die am 13. August 2018 direkt an den Obersten Gerichtshof eingebrachte Eingabe des Ablehnungswerbers wird dem Oberlandesgericht Graz zu AZ 2 Nc 3/18i zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.

 

Begründung:

Vor dem Bezirksgericht Fürstenfeld ist ein Prozess des Ablehnungswerbers anhängig. Das Bezirksgericht Fürstenfeld setzte den Prozess für die Dauer des Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Kläger gemäß § 6a ZPO aus.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Rekurs mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und die Schadenersatzklage weiterzuführen. Der Rekurs wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluss vom 19. Februar 2018 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Daraufhin lehnte der Ablehnungswerber den Vorsitzenden des Rekurssenats des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als befangen ab. Der Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wies diesen Antrag zurück und führte dazu aus, dass der Ablehnungswerber keinen tauglichen und konkreten Ablehnungsgrund angeführt habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz den dagegen erhobenen Rekurs des Ablehnungswerbers zurück. Der Ablehnungswerber führe keinen konkreten personenbezogenen Ablehnungsgrund an. Zudem könne eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr wahrgenommen werden, weil der im Prozess ergangene Zurückweisungsbeschluss vom 19. Februar 2018 unanfechtbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen (erkennbar) erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

§ 24 Abs 2 JN regelt die Rechtsmittelzulässigkeit abschließend. Aus dieser Bestimmung folgt, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RIS‑Justiz RS0122963). Ungeachtet seiner zurückweisenden Entscheidungsform hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss hier mangels tauglichen Ablehnungsgrundes (auch) inhaltlich bestätigt.

Zudem ist der Ablehnungswerber durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die bereits rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache haben könnte (RIS‑Justiz RS0046032 [T6]), sodass sein Rechtsmittel auch aus diesem Grund nicht zulässig ist.

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen, sodass sich ein allfälliger Verbesserungsauftrag (zB wegen der fehlenden Anwaltsunterschrift oder der schwer verständlichen Ausführungen) erübrigt.

Die auf ein (weiteres) Ablehnungsverfahren des Oberlandesgerichts Graz (2 Nc 3/18i) bezogene Eingabe vom 13. 8. 2018 war diesem Gericht zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zu übermitteln.

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