OGH 4Ob1594/94

OGH4Ob1594/9420.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Claudia T*****, und des mj Harald T*****, wegen Obsorge infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Roland T*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6.Juli 1994, GZ 43 R 525, 526/94-32, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Vaters Roland T***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Verfahren geht es um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleiches. In diesem Vergleich wurde die Obsorge für die beiden ehelichen Kinder der Mutter übertragen; eine Regelung über das Besuchsrecht des Vaters blieb vorbehalten. An einen solchen Vergleich sind die Eltern gebunden, wenn das Pflegschaftsgericht auch zu prüfen hat, ob die einverständliche Regelung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Eltern können sich in diesem Verfahren aber nur auf nachträgliche Änderungen des Sachverhalts berufen (1 Ob 776/81 = EFSlg 38.389; 2 Ob 618/87 auch 8 Ob 632/90).

Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Rekursgerichtes im Einklang. Den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ist nicht zu entnehmen, daß eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG vorläge. Das Erstgericht wird aber die nunmehr aufgestellten Behauptungen, wonach es für den mj Harald besser wäre, wenn er vom Vater betreut würde, zum Anlaß nehmen müssen, nachprüfen, ob die von den Eltern vereinbarte Obsorgeregelung dem Kindeswohl entspricht. Auch der Kindesvater kann jederzeit beantragen, über die Obsorge neu zu entscheiden, wobei aber das Gericht nach der derzeitigen Gesetzeslage die Obsorge nicht beiden Eltern gemeinsam übertragen kann (JBl 1992, 699 mit Anm von Helmut Pichler), sondern einem Elternteil zu übertragen hat (§ 177 Abs 2 ABGB).

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