Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Eltern des Erblassers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für die Rechtsaussicht der Revisionsrekurswerber, daß das gesetzliche Verwandtenerbrecht nicht (nur) auf der Abstammung beruht, sondern (überdies) ein besonderes Naheverhältnis zwischen Eltern und Kindern voraussetzt, fehlt im positiven österreichischen Recht, jede Grundlage. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 182 Abs 2 uw §§ 182a, 1826 ABGB bestehen nicht. Daß eine Erbserklärung zurückzuweisen ist, wenn von vornherein feststeht, daß ein Erbrecht des Erklärenden nicht besteht, entspricht ständiger Rechtsprechung (MGA AußStrG2 § 122 E Nr 22).
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