OGH 4Ob1586/94

OGH4Ob1586/9420.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Andrea H*****, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Erich H*****, vertreten durch Dr.Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß §§ 81 ff EheG infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25.Mai 1994, GZ 44 R 404/94-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der Entscheidung SZ 53/81 wurde - nach dem veröffentlichten Sachverhalt zu schließen, allerdings als obiter dictum - ausgesprochen, daß es dem Gericht verwehrt sei, zu Gunsten eines Beteiligten eine Rechtsstellung zu begründen, die dieser ausdrücklich ablehnt. Gleichzeitig wird allerdings darauf verwiesen, daß die vom Antragsteller angestrebte Regelung nicht bindend ist und das Gericht eine Anordnung zu treffen hat, die den Aufteilungsgrundsätzen am ehesten gerecht wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht auch eine von keinem Beteiligten vorgeschlagene Regelung anordnen (SZ 53/81; EF 48.982 ua).

Im vorliegenden Fall hat die Antragsstellerin beantragt, die Wohnung dem Antragsgegner zuzuwiesen; der Antragsgegner hat ursprünglich den Antrag gestellt, die Wohnung - die er ja seit 1992 allein bewohnt - ihm zuzuweisen. Erst nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens, wonach die Wohnung einen Mietwert von S 307.000 hat, hat der Antragsgegner beantragt, die Hauptmietrechte an der Wohnung der Antragstellerin zu übertragen. Dadurch wollte er offensichtlich verhindern, für den Großteil der Verbindlichkeiten aufkommen zu müssen.

Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß der Antragsteller die Zuweisung der Wohnung ausdrücklich abgelehnt hätte. Sein Antrag, die Hauptmietrechte der Antragstellerin zu übertragen, widerspricht der Tatsache, daß der Antragsteller die Wohnung seit 1992 allein bewohnt, keine andere Wohnung hat und sie ursprünglich auch haben wollte. Wegen unterschiedlichen Sachverhalts steht daher die angefochtene Entscheidung nicht im Widerspruch SZ 53/81, sondern folgt der ständigen Rechtsprechung: Sie berücksichtigt den inneren Zusammenhang zwischen Aktiva und Passiva (SZ 61/4 ua) und versucht, durch Berücksichtigung verschiedener Umstände (Art und Entstehen der Verbindlichkeiten, Leistungsfähigkeit während und nach Auflösung der Ehe) einen billigen Ausgleich zu finden.

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