OGH 4Ob1573/90

OGH4Ob1573/906.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann K***, Pensionist, Klagenfurt, Steingasse 157, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Werinher P***, Geschäftsmann, Klagenfurt, Hoffmanngasse 5, vertreten durch Dr. Günther Nowak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 78.400,- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20. Juni 1990, GZ 3 R 85/90-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß der Beklagte in der Berufung sehr wohl auf die Frage des konkludenten Verzichts zurückgekommen ist (S. 37); daraus ist aber für ihn nichts zu gewinnen: Nach ständiger Rechtsprechung darf ein stillschweigender Verzicht nur ausnahmsweise, und zwar dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewollt war (SZ 53/35; RZ 1985/57 uva); solche Umstände hat aber der Beklagte nicht geltend gemacht (S. 9). Die bloße Untätigkeit des Gläubigers bedeutet niemals einen stillschweigenden Verzicht (RZ 1978/41; RZ 1985/57 ua), zumal der Kläger im vorliegenden Fall die gesamte Forderung - wenn auch ohne das Wiederaufleben geltend zu machen - eingeklagt hatte. Daß im Fall des Wiederauflebens (§ 53 Abs 4 AO, § 156 Abs 4 KO) die Verzugszinsen schon ab der Fälligkeit der Forderung verlangt werden können, folgt daraus, daß das Wiederaufleben der Forderung die ganze ursprüngliche Konkurs-(Ausgleichs-)forderung - soweit sie noch nicht getilgt ist - wieder so gestaltet, wie sie vor dem (Zwangs-)Ausgleich bestanden hat (Bartsch-Pollak II 442; 1 Ob 555/77, 6 Ob 661/83).

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