Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtansicht des Berufungsgerichtes steht im Einklang mit der - entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers - einhelligen jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach im Falle der Doppelveräußerung einer Liegenschaft (hier: eines Hälfteanteils an einer Liegenschaft) dem ersten Käufer gegenüber dem zweiten Erwerber dann ein Schadenersatzanspruch nach § 1323 ABGB mit dem Ziel auf Rückgabe der gekauften Liegenschaft zusteht, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich erkennbar war. In diesem Falle genügt es bereits, daß sein Gegner seine obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte; sonst ist diese Pflicht erst dann gegeben, wenn der zweite Erwerber den Verkäufer wissentlich zum Vertragsbruch verleitet bzw. arglistige Kollusion zwischen Zweiterwerber und Verkäufer vorliegt (Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 13
und 14 zu § 1053 und die dort [Rz 14 aE] angeführte
Rechtsprechung; JBl 1987, 318; SZ 63/186; MietSlg 42069).
Dem stehen auch die drei vom Rechtsmittelwerber zitierten
Entscheidungen des 5. Senates nicht entgegen (5 Ob 5/91; 5 Ob 46/91
und 5 Ob 16/94), haben die erste und die dritte doch nur die Lösung
von grundbuchsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Veräußerungs-
und Belastungsverboten zum Gegenstand, deren Anmerkung auf Grund von
einstweiligen Verfügungen erwirkt worden war; die zweitgenannte
Entscheidung 5 Ob 46/91 (veröffentlicht in EvBl 1992/86 = NZ 1992,
255/Hofmeister) hat aber ausdrücklich ausgesprochen, daß durch die
erwirkte einstweilige Verfügung - Veräußerungsverbot - und deren
grundbücherliche Anmerkung die Rechte dessen, der bereits vor diesem
Zeitpunkt einen Kaufvertrag in verbücherbarer Form abgeschlossen
hatte, nicht mehr beeinträchtigt werden können. Im übrigen sind gegen
die Entscheidung 5 Ob 16/94 (NZ 1994, 87 = JBl 1994, 691 von der
Lehre gewichtige Bedenken erhoben worden (Welser, Posterior tempore,
polior jure, NZ 1994, 73 ff; Wilhelm, Kauf bricht Grundbuch,
ecolex 1994, 305; Hoyer, Gilt § 440 ABGB noch? [JBl 1994,
691]).
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