Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG sei auf Grund der Feststellungen (S. 83 f) trotz des Fehlens einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung im Hinblick auf ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten, der sich nur zu Ausbildungszwecken in Wien aufhält, diese Ausbildung im Frühjahr 1996 beendet haben wird und - zumal er derzeit in Wien nur über ein kleines Dienstzimmer verfügt - dann in die Grazer Wohnung zurückkehren will, zu verneinen, hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 19 Abs 2 Z 13 MG und dem damit wörtlich übereinstimmenden § 30 Abs 2 Z 6 MRG (MietSlg. 27.425, 29.363, 33.383, 34.470 uva). Daß eine Dauer der Abwesenheit von vier Jahren jedenfalls zu lang wäre, um ein schutzwürdiges Interesse des Mieters zu verneinen - wie die Kläger unter Berufung auf MietSlg. 34.475 meinen - kann mit Rücksicht auf die unterschiedliche Dauer von Studien und sonstiger Ausbildung in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden. Ob aber das Gericht zweiter Instanz im konkreten Fall auf Grund der festgestellten Umstände zu Recht den Schluß gezogen hat, daß dem Beklagten ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen sei, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
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