Spruch:
Der Arbeitgeber, der dem geschädigten Dritten ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer und ohne rechtskräftiges Urteil Ersatz geleistet hat, verliert gemäß § 4 Abs. 2 DHG seinen Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer
Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende, auf den Gesetzeszweck Bedacht nehmende objektiv-teleologische Auslegung ist nur insoweit zulässig, wenn sie im Einzelfall geboten und durch den äußerstmöglichen Wortsinn der gesetzlichen Regelung (noch) gedeckt ist
OGH 15. September 1981, 4 Ob 156/80 (LG Innsbruck 1 Cg 34/80; ArbG Kitzbühel Cr 48/79)
Text
Die klagende Bauunternehmerin war im Jahre 1976 von Adolf E beauftragt worden, das in seinem Eigentum stehende Hotel T in K abzutragen und an seiner Stelle einen Neubau zu errichten. Die Durchführung der erforderlichen Sprengarbeiten hatte die Klägerin dem Beklagten - einem selbständigen Sprengmeister - übertragen. Nach der letzten Sprengung traten an dem unmittelbar benachbarten Haus des Dr. Bernhard A erhebliche Schäden auf; Dr. A mußte seine Wohnung und sein Büro räumen und sich in B einmieten, wodurch ihm weitere Kosten entstanden. Nachdem es in der Folge zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Dr. A und der Klägerin gekommen war, wurden die Ersatzansprüche des Dr. A schließlich im Rahmen einer Gesamtregelung außergerichtlich bereinigt.
Ein erster Schadenersatzprozeß der Klägerin gegen den Beklagten endete mit der rechtskräftigen Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck und dem Ausspruch der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes (Beschluß des OGH vom 20. März 1979, 5 Ob 509/79). Daraufhin brachte die Klägerin am 13. Juli 1979 beim Arbeitsgericht Kitzbühel die vorliegende, auf Zahlung von 394 521 S samt Anhang gerichtete Rückgriffsklage gegen den Beklagten ein. Da der Beklagte die ihm übertragenen Sprengarbeiten völlig unsachgemäß vorgenommen und daher grobes Verschulden zu verantworten habe, müsse er der Klägerin den ihr dadurch entstandenen Aufwand an Wiederherstellungskosten, Schadenersatz, Ausfallersatz, Rechtsanwaltskosten usw. und überdies die Kosten ihrer eigenen Rechtsvertretung ersetzen. Von diesen Aufwendungen, welche sich auf insgesamt 1 263 016.81 S beliefen, mache die Klägerin "unter Berücksichtigung aller vom Beklagten zu erwartenden Einwendungen" nur einen Teilbetrag von 394 521 S samt Anhang geltend.
Der Beklagte hat dieses Begehren dem Gründe und der Höhe nach bestritten. Er habe die ihm übertragenen Sprengungen sach- und fachgemäß nach den Weisungen der Klägerin durchgeführt; die Schäden am Hause des Dr. A seien nicht auf sein Verschulden, sondern auf die ungenügende Fundierung dieses Gebäudes zurückzuführen. Im übrigen sei der Beklagte schon nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes von jeder Verantwortung frei, weil er äußerstenfalls eine entschuldbare Fehlleistung zu vertreten hätte. Selbst wenn ihm aber ein "minderer Grad des Versehens" zur Last gelegt werden könnte, wären die Ansprüche der Klägerin gemäß § 6 DHG verfristet. Die Klägerin sei schließlich auch deshalb nicht zum Rückgriff gegen den Beklagten berechtigt, weil sie den Schaden des Dr. A ohne Einwilligung des Beklagten und ohne rechtskräftiges Urteil von sich aus ersetzt habe.
Unbestritten ist, daß der Beklagte keinem der zwischen Dr. A und der Klägerin anhängig gewesenen Verfahren beigezogen wurde; in keinem dieser Verfahren wurde ihm der Streit verkundet, keines von ihnen endete mit einer rechtskräftigen Entscheidung. Im Zuge der vergleichsweisen Bereinigung mit der Klägerin wurden nahezu alle Forderungen des Dr. A abgegolten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagte sei im Verhältnis zur Klägerin als arbeitnehmerähnlich anzusehen, seine Ersatzpflicht daher nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zu beurteilen. Da die Klägerin die Ansprüche des geschädigten Dritten weder im Einverständnis mit dem Beklagten noch auf Grund eines rechtskräftigen Urteils befriedigt habe, stehe ihr gemäß § 4 DHG kein Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten zu.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGG von neuem durch und stellte ergänzend fest, daß keine der dem gegenständlichen Rückgriffsbegehren zugrunde liegenden Zahlungen der Klägerin an Dr. A im Einverständnis mit dem Beklagten oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils geleistet wurde. Bei dieser Sachlage fehle aber dem Ersatzbegehren der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des OGH (ZAS 1979, 24; ZAS 1979, 219) die rechtliche Grundlage.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der OGH hat erstmals in seiner Entscheidung SZ 50/138 die von Spielbüchler (in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht I, 104 f.) und Dittrich (ZVR 1977, 228 f.) vertretene Meinung abgelehnt, der Arbeitgeber, der dem geschädigten Dritten ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer und ohne rechtskräftiges Urteil Ersatz geleistet hat, brauche gemäß § 4 Abs. 4 DHG nur damit zu rechnen, daß ihm der Arbeitnehmer Einwendungen entgegenhält, mit denen dem Anspruch des Dritten hätte begegnet werden können; wie bereits Dirschmied (DHG[2], 84, 100) und Martinek - Schwarz (AngG[3], 145 § 6 Anm. 4) richtig erkannt hätten, sei vielmehr in einem solchen Fall ein Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 2 DHG überhaupt ausgeschlossen. An dieser - auch von Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht II, 274) gebilligten - Auffassung hat der OGH seither in einer Reihe weiterer Entscheidungen festgehalten (Arb. 9654; 4 Ob 46, 47/78; Arb. 9840). Im arbeitsrechtlichen Schrifttum hat die angeführte Rechtsprechung teils Zustimmung gefunden(Strasser in JBl. 1979, 498 f.; Waas in RdA 1979, 40), teils ist sie auf heftige Kritik gestoßen (Reischauer in ZAS 1979, 26 ff. und 220 ff.; im gleichen Sinne auch Berger, Rechtsfragen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, RdA 1978, 95 ff., 100). Nachdem Dirschmied (Die Diskussion um den Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers nach § 4 DHG, RdA 1980, 114 ff.) eine zusammenfassende Darstellung des aktuellen Meinungsstandes gegeben hatte - und dabei für seine Person der Meinung des OGH beigetreten war (a.a.O., 119 ff.) -, hat sich neuerdings auch Rainer (Die Regreßansprüche im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, JBl. 1980, 469 ff.) mit einer ablehnenden Stellungnahme zur oben wiedergegebenen Rechtsprechung zu Wort gemeldet. Seine Ausführungen - welche im konkreten Fall von der Revision wörtlich übernommen worden sind - lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der vom OGH aus § 4 Abs. 2 DHG gezogene (Umkehr-)Schluß auf einen Anspruchsverlust des Arbeitgebers träfe nur dann zu, wenn der hier geregelte Rückgriffsanspruch erst durch diese Bestimmung erzeugt würde. Das sei aber nicht der Fall. Der Regreßanspruch des Arbeitgebers beruhe schon auf § 1313 ABGB; er sei durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zwar "nicht unwesentlich modifiziert", keineswegs aber sei ihm zur Gänze materiell derogiert worden. Da der Regelungsgehalt des § 4 Abs. 2 DHG ausschließlich die Fixierung der Höhe des Rückgriffsanspruches auf das vom Arbeitgeber - unabhängig von der wirklichen Schadenshöhe - "solcherart" tatsächlich Gezahlte, nicht aber die Erzeugung des Anspruches selbst sei, könne aus dieser Bestimmung e contrario nur geschlossen werden, daß bei Fehlen eines Einverständnisses des Arbeitnehmers oder eines rechtskräftigen Urteils der Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers dem Gründe nach trotzdem gemäß § 1313 ABGB gegeben, der Höhe nach aber offen und insoweit vom Arbeitgeber zu beweisen sei. Die in den Erläuternden Bemerkungen zu § 3 DHG angestellten Erwägungen seien deshalb für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers, welcher tatsächlich erst durch § 3 Abs. 2 DHG erzeugt werde und infolgedessen auch nur im Umfang und unter den Bedingungen dieser Gesetzesstelle bestehen könne, richtig; zur Interpretation des - nur im Sachverhalt, nicht aber auch in der Regelung ähnlichen - Rückgriffsanspruches des Arbeitgebers nach § 4 Abs. 2 DHG dürften sie aber entgegen der Meinung des OGH nicht herangezogen werden.
Diese Argumente können nicht überzeugen. Die Meinung Rainers, daß § 4 Abs. 2 DHG unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich die Höhe des - an sich schon nach § 1313 ABGB bestehenden - Rückgriffsanspruches des Arbeitgebers fixierte, findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze; die Fassung der angeführten Bestimmung ("Hat der Dienstgeber ........ ersetzt, so hat er einen ........ Rückgriffsanspruch gegen den Dienstnehmer") läßt vielmehr, wie der OGH schon in SZ 50/138 und Arb. 9654 ausführlich dargelegt hat, nur den (Umkehr-)Schluß zu, daß eine Ersatzleistung des Arbeitgebers ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer und ohne rechtskräftiges Urteil den Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer überhaupt ausschließt. Diese Auslegung des § 4 Abs. 2 DHG, welche sich schon aus der "eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang" ergibt, entspricht aber auch der "klaren Absicht des Gesetzgebers" (§ 6 ABGB): Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz hat den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 3 und den Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers nach § 4 weitgehend inhaltsgleich geregelt. Daß der erstgenannte, aus § 3 Abs. 2 DHG abzuleitende Anspruch nur dann besteht, wenn die Schadenersatzforderung des Dritten im Einverständnis mit dem Arbeitgeber oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils befriedigt worden ist, räumt auch Rainer ein (a.a.O., 471 f.); warum dann aber die insoweit wörtlich gleichlautende Regelung des § 4 Abs. 2 DHG anders - nämlich nur als Fixierung der Anspruchshöhe - zu verstehen sein sollte, leuchtet um so weniger ein, als ja dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz die erklärte Absicht zugrunde liegt, den Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den schuldtragenden Arbeitnehmer gemäß § 4 DHG an die gleichen Voraussetzungen zu binden und im gleichen Ausmaß zu beschränken (oder ganz auszuschließen) wie den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 3 DHG (so wörtlich die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des DHG, 631 BlgNR, 1. GP, 3). Daß der letztgenannte Anspruch tatsächlich erst durch § 3 Abs. 2 DHG erzeugt wird, während der Regreßanspruch des Arbeitgebers gegen den an der Schädigung des Dritten schuldtragenden Arbeitnehmer an sich schon auf Grund des § 1313 ABGB bestunde, ändert nichts daran, daß das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz für beide Ansprüche bewußt die gleiche Regelung getroffen hat.
Aus dem Hinweis Rainers auf § 4 Abs. 3 DHG, welcher bei einer entschuldbaren Fehlleistung des Arbeitnehmers jeden Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers ausschließt, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung - welche ebensogut dem 2. Absatz des § 4 DHG hätte angefügt werden können - ist nur die logische Folge der Absicht des Gesetzes, die für die Beschränkung der Schadenshaftung im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber maßgebenden Grundsätze (§ 2 DHG) auch dort zur Geltung zu bringen, wo der Arbeitnehmer einen Dritten geschädigt hat und nunmehr (vom Geschädigten) auf Ersatz oder (vom Arbeitgeber) auf Rückersatz in Anspruch genommen wird. Diesem Grundgedanken entspricht es, die Rückgriffshaftung des Arbeitnehmers, welche bei einem minderen Grad des Versehens aus Gründen der Billigkeit (§ 2 Abs. 1 DHG) gemäßigt oder sogar ganz erlassen werden kann, bei Vorliegen einer entschuldbaren Fehlleistung (§ 2 Abs. 2 DHG) überhaupt entfallen zu lassen. Für die allein auf Grund des § 4 Abs. 2 DHG zu beantwortende Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber in allen anderen Fällen - also bei auffallender Sorglosigkeit, aber auch bei einem "minderen Grad des Versehens" des Arbeitnehmers - gegen diesen Rückgriff nehmen kann, sagt die Regelung des § 4 Abs. 3 DHG jedenfalls nichts aus. Die Unrichtigkeit der Auffassung Rainers zeigt aber eine weitere Überlegung. Wäre es richtig, daß § 4 Abs. 2 DHG tatsächlich nur eine Fixierung der Höhe des Rückgriffsanspruches unter den dort genannten Voraussetzungen enthält, während bei einer Ersatzleistung des Arbeitgebers ohne Einverständnis des Arbeitnehmers und ohne rechtskräftiges Urteil auf § 1313 ABGB zurückgegriffen werden könnte und müßte, dann bestunde in den letztgenannten Fällen mangels Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 DHG auch keine Möglichkeit zur Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes; dieses Ergebnis stunde aber im krassen Widerspruch zum erklärten Regelungszweck des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.
Zusammenfassend zeigt sich also, daß der Versuch Rainers, der Bestimmung des § 4 Abs. 2 DHG einen viel engeren Inhalt zu geben als der Parallelbestimmung des § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes, nicht nur am Wortlaut, sondern auch an der klaren Absicht des Gesetzes scheitern muß. Stimmt nämlich, wie in diesem Fall, bei einem relativ "jungen" Gesetz, wie es das im Jahr 1965 kundgemachte Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ist, der klare, jeden Zweifel ausschließende Wortlaut einer Bestimmung mit der sich aus den Materialien ergebenden historisch-subjektiven Zweckdeklaration vollkommen überein, dann ist - wie schon Strasser (a.a.O., 498) zutreffend hervorgehoben hat - für eine diesen Gesetzeswortlaut "korrigierende", objektiv-teleologische Auslegung kein Raum.
Aus dem gleichen Grund kann auch den Ausführungen Reischauers (a.a.O.) nicht gefolgt werden. Ob der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz des Arbeitnehmers gegen "ungerechtfertigte Benachteiligungen" angesichts der Unzulässigkeit von Verträgen zu Lasten Dritter auch anders als durch einen gänzlichen Ausschluß des Rückgriffsanspruches des Arbeitgebers hätte erreicht werden können, bedarf schon deshalb keiner Erörterung, weil § 4 Abs. 2 DHG einen solchen Anspruchsverlust klar und unmißverständlich ausgesprochen hat und der Gesetzgeber nach seiner ausdrücklich erklärten Absicht diesen Schutz eben auf die von ihm gewählte Weise erreichen und durch eine - erkennbar abschließende - Regelung sicherstellen wollte. Die von Reischauer gesehenen "Wertungswidersprüche" liegen, wie Strasser a. a.O., 499 und Dirschmied in RdA 1980, 119 f. darlegten, in Wahrheit nicht vor.
Der OGH hat sich der Notwendigkeit einer über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden, auf den Zweck der gesetzlichen Regelung Bedacht nehmenden objektiv-teleologischen Auslegung immer dann nicht verschlossen, wenn sie im Einzelfall geboten und durch den äußerst möglichen Wortsinn der gesetzlichen Regelung (noch) gedeckt war (s. dazu Arb. 9653 u. a.; Koziol - Welser[5] I, 19). Er hat aber immer den objektiven Sinn eines gehörig kundgemachten Gesetzeswortlautes für allein maßgebend angesehen und eine "korrigierende" Auslegung gegen das Gesetz, wie sie von Reischauer und Rainer hier im Ergebnis verlangt wird, abgelehnt. Eine unbefriedigende Regelung des Gesetzes zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern Aufgabe des Gesetzgebers; die Gerichte haben die bestehenden Gesetze anzuwenden, nicht aber im Wege einer sogenannten "Rechtsfortbildung" oder einer all zu weitherzigen Interpretation Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die in ihm nicht enthalten sind (SZ 45/41; SZ 45/90; SZ 46/123; SZ 48/114 u. a.). An diesem Grundsatz - und damit an der bisherigen Auslegung des § 4 Abs. 2 DHG - ist auch weiterhin festzuhalten.
Für die Revision ist schließlich auch daraus nichts zu gewinnen, daß der Beklagte nicht Arbeitnehmer der Klägerin, sondern - wie auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozeß feststeht - nur als "arbeitnehmerähnlich" im Sinne des § 2 ArbGG anzusehen war. Die für diese Personen vorgesehene "sinngemäße Anwendung" des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 2) beruht ersichtlich auf der Überlegung, daß der in diesem Gesetz zum Ausdruck kommende soziale Schutzgedanke in gleicher Weise wie für Arbeitsverhältnisse auch für solche Rechtsverhältnisse zutrifft, die - wie insbesondere bei den sogenannten "arbeitnehmerähnlichen Personen" - ebenfalls Arbeitsleistungen in wirtschaftlich abhängiger Stellung zum Gegenstand haben (so wörtlich die Erläuternden Bemerkungen zu § 1 DHG, a.a.O., 4). Mit diesem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wäre es aber unvereinbar, einen auf § 4 Abs. 2 DHG gestützten Rückgriffsanspruch gegen eine arbeitnehmerähnliche Person anders zu behandeln als einen gleichartigen Anspruch gegen einen Arbeitnehmer. Daß die Klägerin die - nun nicht mehr bestrittene - arbeitnehmerähnliche Stellung des Beklagten hier möglicherweise nicht erkannt und sich deshalb ohne Zustimmung des Beklagten und ohne rechtskräftiges Urteil mit dem geschädigten Dritten abgefunden hat, ist ein Umstand, der sich allein in ihrer Rechtssphäre ereignet hat und daher nicht zu Lasten des Beklagten gehen kann, welcher ebenso wie ein Arbeitnehmer unter dem Schutz des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes steht.
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