OGH 4Ob1560/92

OGH4Ob1560/927.7.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte desObersten Gerichtshofes

Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard M*****, P*****, vertreten durch Dr. Walter Jaros, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Auguste M*****, vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 26. März 1992, GZ 48 R 935/91-24, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist das dringende Wohnbedürfnis im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht mehr zu prüfen, soweit eine regelmäßige Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken erfolgt (Würth-Zingher, Wohnrecht19, 280; Würth in Rummel, Rz 31 zu § 30 MRG; MietSlg 21.562, 30.424, 31.417 ff, 34.470). Die bloße Möglichkeit einer anderweitigen Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines Wohnungsmieters reicht also zur Erfüllung des Kündigungstatbestandes des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht aus (Würth-Zingher aaO, Würth in Rummel aaO; MietSlg 31.417; 33.381). Eine regelmäßige Verwendung der Wohnung ist anzunehmen, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützt (Würth- Zingher aaO 280 mwN; Würth in Rummel aaO Rz 32 zu § 30 mwN; MietSlg 34.468; 40.459). Selbst die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt noch nicht den Kündigungstatbestand, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt (Würth in Rummel aaO Rz 32 zu § 30 MRG mwN; Würth-Zingher aaO 280 mwN; MietSlg 40.458). Für den Schwerpunkt der Lebenshaltung ist es auch ohne Bedeutung, ob andere Wohnungen des Mieters geräumiger oder besser ausgestattet sind (MietSlg 20.471; 40.458). Da die Vorinstanzen von diesen Grundsätzen der Rechtsprechung nicht abgewichen sind, liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.

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