Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vorangegangene Klage 1 Cg 419/88 des Landesgerichtes Salzburg war, was die Beklagte des vorliegenden Verfahrens (dort Erstbeklagte) anlangt, auf die Bankgarantie gestützt: Die Klägerin behauptete, daß die Unterfertiger der Bankgarantie im Vollmachtsnamen der Beklagten gehandelt hätten; sie berief sich auf Genehmigung nach § 1016 ABGB und auf eine Anscheinsvollmacht. Die neue Klage ist hingegen auf Schadenersatz infolge Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten durch solche Personen, für welche die Klägerin haftet, und auf Bereicherung gestützt. Mangels Identität der Ansprüche kann daher von rechtskräftig entschiedener Sache keine Rede sein (vgl SZ 41/103; SZ 48/113; ÖBl 1980, 24 ua).
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