Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 394 Abs 1 EO verpflichtet die gefährdete Partei, ihrem Gegner „für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile“ Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht also nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebliche Ursache eines Vermögensnachteils des Gegners der gefährdeten Partei war. Dabei können nach der klaren Absicht des Gesetzes ‑ abgesehen von den Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren ‑ nur solche Vermögensnachteile als „durch die einstweilige Verfügung verursacht“ anerkannt werden, die der Antragsgegner allein durch das Vorhandensein ‑ und die Befolgung ‑ der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitt (zuletzt etwa 4 Ob 131/99i; 8 Ob 1/06i; RIS‑Justiz RS0008298). Welche Schäden aufgrund der einstweiligen Verfügung unter die Ersatzpflicht des Klägers fallen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls (4 Ob 269/04v).
Ausgehend von dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ‑ an diesen ist der Oberste Gerichtshof grundsätzlich gebunden ‑ erweist sich die Ablehnung des hier auf § 394 EO gestützten Schadenersatzanspruchs nicht als vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass sich die Gegnerin der gefährdeten Partei durch die Zustellung des einstweiligen Verbots nicht davon abhalten ließ, die schon geplante geschäftliche Maßnahme umzusetzen. Die nunmehr geltend gemachten Kosten der in der Folge nach mehrfacher Exekutionsführung aufgrund der einstweiligen Verfügung abgebrochen Werbemaßnahme entstanden nach Zustellung der einstweiligen Verfügung aufgrund des Entschlusses der Antragstellerin, die einstweilige Verfügung nicht zu beachten, weshalb die Vorinstanzen davon ausgingen, dass die Aufwendungen, deren Ersatz nunmehr begehrt wird, nicht durch Befolgung, sondern infolge Missachtung der in der Folge aufgehobenen einstweiligen Verfügung entstanden. Dass diese Kosten etwa auch dann aufgelaufen wären, wenn die Antragstellerin die einstweilige Verfügung befolgt, also die von der Antragsgegnerin aufgrund der einstweiligen Verfügung zum Gegenstand von Exekutions‑ und Strafanträgen gemachten Werbung unterlassen hätte, ergibt sich aus dem bescheinigten Sachverhalt gerade nicht.
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