OGH 4Ob1542/94

OGH4Ob1542/9412.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Peter L*****, vertreten durch Dr.Wolfram Themmer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Andreas R*****, 2. Dr.Hanns H*****, 3. Carl F. S*****; alle vertreten durch Dr.Andreas Reiner, Rechtsanwalt in Wien und des auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten M***** Inc. *****, vertreten durch Dr.Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vornahme einer unvertretbaren Handlung (Streitwert S 1 Mio) infolge außerordentlichen Revisionrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 1994, GZ 17 R 29/94-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Keine der vom Kläger aufgeworfenen Fragen ist erheblich iS des § 528 Abs 1 ZPO:

Die Beklagten sind durch die einstweilige Verfügung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht beschwert: Ihnen wird mit der einstweiligen Verfügung aufgetragen, das Schiedsverfahren in englischer und deutscher Sprache durchzuführen. Ob ihnen dies leicht oder schwer fällt, ist für die Frage der Beschwer ohne jede Bedeutung.

Daß der Oberste Gerichtshof über eine Frage bisher nicht entschieden hat, macht seine Anrufung nicht in jedem Fall zulässig: Ist ein Fall im Gesetz klar und eindeutig gelöst, so bedarf es keiner höchstgerichtlichen Rechtsprechung (4 Ob 1047/92; 3 Ob 64, 65/92).

Das ist hier der Fall: Aus den Bestimmungen der ZPO über das Schiedsverfahren geht klar und eindeutig hervor, daß die staatlichen Gerichte nur in den dort genannten Fällen berufen sind, am Schiedsverfahren mitzuwirken und es (den Schiedsspruch) zu kontrollieren (s §§ 582, 583, 584, 589, 595 ZPO). Eine Überprüfung prozeßleitender Verfügungen des Schiedsgerichtes durch die ordentlichen Gerichte ist nicht vorgesehen; sie würde auch Sinn und Zweck des Schiedsverfahrens widersprechen.

Wegen der drohenden Verletzung eines durch die MRK geschützten Rechtes kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO gegeben sind: Die einstweilige Verfügung muß zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens notwendig erscheinen. Daß solche Gefahren drohten, hat der Kläger nicht einmal behauptet.

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