OGH 4Ob1534/95

OGH4Ob1534/957.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Herta S***** als Masseverwalter im Konkurs 4 S 51/92 des Handelsgerichtes Wien über das Vermögen der Johanna K*****, wider die beklagte Partei W*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Amhof & Dr.Damian Partnerschaft in Wien, wegen 907.257,05 S sA (Revisionsinteresse: 106.735,33 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16.Dezember 1994, GZ 3 R 201/94-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es ist zwar anerkannt, daß Zug-um-Zug-Geschäfte der Anfechtung nach § 30 und auch nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO entzogen sind (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 225 und 291; Koziol, Grundlagen und Streitfragen der Gläubigeranfechtung 86 und die dort in den FN 27 bis 29 angeführte Judikatur; SZ 62/15; SZ 64/73 mwN; 2 Ob 594/93); den vom späteren Gemeinschuldner als Dienstgeber und Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG eingezahlten Sozialversicherungsbeiträgen fehlt aber von vornherein der für Zug-um-Zug-Geschäfte essentielle Leistungsaustausch (König aaO Rz 225 am Ende), weil die Leistungen aus der öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung (§ 4 Abs 1 ASVG) einem Versicherten ab dem Tag des Beginnes seiner Beschäftigung als Dienstnehmer bei einem Dienstgeber - unabhängig von der Leistung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Dienstgeber - zu erbringen sind. Die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht dient daher nur zur (Mit)Finanzierung der - alle Versicherten zu erbringenden - öffentlich-rechtlichen Leistungen, weshalb sie nicht als Gegenleistung im bürgerlich-rechtlichen Sinn angesehen werden kann. Das hat aber der Oberste Gerichtshof, wenn auch nur in einem "obiter dictum", bereits ausgesprochen (6 Ob 532/94).

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