OGH 4Ob152/99b

OGH4Ob152/99b1.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz und Dr. Christian Reimitz Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die Antragsgegnerin L***** S. A., *****, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Schadenersatz nach § 394 EO (Streitwert 1,565.976 S), infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 23. April 1999, GZ 2 R 50/99s-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin macht einen Ersatzanspruch gem § 394 EO in Höhe von 1,565.976 S s. A. geltend. Mit Beschluß vom 5. 1. 1999 (ON 3) verpflichtete das Landesgericht Innsbruck die Antragsgegnerin zur Zahlung von 520.997 S s. A. und wies das Mehrbegehren ab. Das Rekursgericht änderte mit Beschluß vom 2. 3. 1999 (ON 8) diese Entscheidung dahin ab, daß die Antragsgegnerin zur Zahlung von 250.000 S s. A. verpflichtet und das Mehrbegehren abgewiesen wurde; das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diesen Beschluß bekämpft (neben der Antragstellerin) auch die Antragsgegnerin mit einem als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel (ON 10) an den Obersten Gerichtshof mit dem Abänderungsantrag dahin, den Antrag zur Gänze abzuweisen; sie verbindet damit den Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch "gem § 528 Abs 2a ZPO" dahin abändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde.

Die Antragstellerin beantragte am 31. 3. 1999 (ON 13), den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den Antrag der Antragsgegnerin, den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seinen Beschluß vom 2. 3. 1999 doch für zulässig zu erklären, zurückgewiesen (P. 1) und den Antrag der Antragstellerin, den von der Antragsgegnerin eingebrachten Revisionsrekurs zurückzuweisen, abgewiesen (P. 2). Der Antragsgegnerin stehe es frei, einen außerordentlichen Revisionsrekurs einzubringen, auf den nach § 528 Abs 3 ZPO sinngemäß die Bestimmungen über die außerordentliche Revision, darunter auch § 507 Abs 1 ZPO, anzuwenden seien, wonach das Prozeßgericht erster Instanz (und auch das Gericht zweiter Instanz) Revisionen und Rekurse nicht zurückweisen könne, die nur nach den §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO unzulässig seien; da andere Zurückweisungsgründe nicht vorlägen, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen P. 1 dieses Beschlusses erhobene Rekurs der Antragstellerin ist unzulässig.

Die Antragstellerin hält den bekämpften Beschluß deshalb für nichtig, weil über ihren Antrag nicht das Rekursgericht, sondern das ihrer Meinung nach allein zuständige Erstgericht zu entscheiden gehabt hätte; die Antragsgegnerin habe in Wahrheit einen ordentlichen Revisionsrekurs erhoben, der als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Diese Ausführungen sind verfehlt.

Dem Beschluß des Rekursgerichts ON 8 liegt ein Entscheidungsgegenstand von mehr als 260.000 S zugrunde, weil damit über Rekurse sowohl gegen den stattgebenden als auch gegen den abweisenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes entschieden worden ist; er war daher - weil das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei - nach § 528 Abs 3 ZPO iVm § 505 Abs 4 ZPO nur unter den in § 528 Abs 1 ZPO geregelten Voraussetzungen mit außerordentlichem Revisionsrekurs anfechtbar. Dieses Rechtsmittel hat die Antragsgegnerin auch rechtzeitig eingebracht (eine unrichtige Benennung des Rechtsmittels wäre im übrigen im Hinblick auf § 84 Abs 2 ZPO auch unerheblich, wenn nur - wie hier - das Begehren deutlich erkennbar ist); es wurde mit Beschluß des erkennenden Senates vom 18. 5. 1999 zurückgewiesen. Die Rekurswerberin hat daher mit dieser Entscheidung das mit ihrem Antrag vom 31. 3. 1999 verfolgte Rechtsschutzziel erreicht; sie ist durch die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts nicht (mehr) beschwert. Ihr Rekurs ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, Rz 9 vor § 461 erster Absatz mwN). Liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor, dann können auch etwa vorhandene Nichtigkeitsgründe nicht wahrgenommen werden (Kodek aaO dritter Absatz).

Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen (JBl 1993, 255; 4 Ob 54/92; 8 ObA 401/97x uva); bei der Kostenentscheidung ist gem § 50 Abs 2 ZPO der Erfolg des unzulässig gewordenen Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen (Fucik in Rechberger, Rz 2 zu § 50). Bei dem von der Antragsgegnerin erhobenen Rechtsmittel ON 10 handelte es sich nach dem oben Gesagten trotz des irrtümlich gestellten und mittlerweile rechtskräftig zurückgewiesenen Abänderungsantrags um einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Die Zurückweisung eines solchen obliegt nur dann nicht dem Obersten Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 528 Abs 1 ZPO unzulässig ist (§ 507 Abs 1 ZPO iVm § 528 Abs 3 letzter Satz ZPO); ein solcher anderer Grund lag hier nicht vor. Das Rekursgericht hat den auf Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragsgegnerin abzielenden Antrag der Antragstellerin daher frei von Rechtsirrtum als unbegründet abgewiesen. Da die Rekurswerberin somit auch ohne Wegfall der Beschwer keinen Rechtsmittelerfolg erzielt hätte, muß sie die Kosten ihres Rechtsmittels selbst tragen (§§ 40, 50 Abs 1 und Abs 2 ZPO).

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