Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweises) vorliegen, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (Fasching, LB2 Rz 897; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 22 vor § 266 mwH auf die stRSp; SZ 56/145; SZ 57/20; MR 1988, 90 uva; zuletzt etwa 4 Ob 169/93, insoweit von der Veröffentlichung in ZfRV 1994, 158 nicht umfaßt). Das wird aber vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung gerade für den Kausalitätsbeweis bei möglicherweise mit Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises bejaht (SZ 63/90; JBl 1993, 316 mwN; JBl 1994, 540; vgl für Geburtsschäden bereits: JBl 1953, 18; JBl 1960, 188).
Die vom beklagten Land ausschließlich bekämpfte Wertung der Vorinstanzen, daß ein solcher Anscheinsbeweis im konkreten Fall erbracht worden sei, gehört demgegenüber in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbaren Beweiswürdigung (Fasching aaO; Rechberger aaO; SZ 56/145; MR 1988, 90; JBl 1993, 316; zuletzt etwa 4 Ob 169/93).
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