Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, welche Wertermittlungsmethode im Aufteilungsverfahren heranzuziehen sei. Die Vorinstanzen hätten nicht begründet, warum der Verkehrswert und nicht der Sachwert den Berechnungen zugrunde gelegt worden sei.
Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. Das Wertermittlungsverfahren ist vom Sachverständigen auszuwählen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (1 Ob
230/97z; 9 Ob 276/01f, 4 Ob 208/01v = EFSlg 97.321 ua; s auch 1 Ob
148/97i = SZ 71/4). Die Entscheidung über die nacheheliche Aufteilung
ist im Übrigen eine Billigkeitsentscheidung, die nur dann anfechtbar ist, wenn sie nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls außerhalb der Ober- und Untergrenzen liegt (9 Ob 33/00v, 9 Ob 186/00v, 9 Ob 305/00v = EFSlg 95.016). Das wird im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG liegt daher keinesfalls vor.
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