OGH 4Ob151/25x

OGH4Ob151/25x26.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Graff Nestl & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Rechtsanwaltskammer *, vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Leistung durch Beschlussfassung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 26. August 2025, GZ 11 R 69/25k‑34, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. März 2025, GZ 14 Cg 91/23i‑30, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00151.25X.0326.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

I. Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 3. 11. 2025 wird zurückgewiesen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Zu I:

[1] Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu (RS0041666). Nach der Revision und der Revisionsbeantwortung eingebrachte weitere Schriftsätze der Parteien sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu II:

[2] Die beklagte Landesrechtsanwaltskammer hat eine Vertrauensschadensversicherung gemäß § 23 Abs 6 RAO für Schäden im Zusammenhang mit wissentlichen und vorsätzlichen Pflichtverletzungen von Treuhändern bei Nutzung des Elektronischen Anwaltlichen Treuhandbuchs (eATHB) abgeschlossen.

[3] Nach § 8 Abs 1 der Versicherungsbedingungen wird die Versicherungsleistung fällig, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles durch Beschluss der Beklagten festgestellt wird.

[4] Die Klägerin begehrte (zuletzt) von der Beklagten die Fassung eines Beschlusses durch ihren Ausschuss, dass die Voraussetzungen für die Leistung der Vertrauensschadensversicherung nach § 23 Abs 6 RAO für einen näher umschriebenen Schadensfall wegen der treuwidrigen Auszahlung eines Treuhandbetrags von 14.090.375 EUR vorlägen.

[5] Eine von der Beklagten schon in erster Instanz erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verwarf das Erstgericht mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss.

[6] Das Erstgericht gab der Klage statt.

[7] Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung in eine Klagsabweisung ab. Aufgrund der Beweisrüge der Beklagten in der Berufung befasste es sich zunächst mit der Feststellung im Ersturteil, dass neben rund 12 Mio EUR an Fremdkapital auch 2 Mio EUR Eigenkapital (insgesamt also die im Klagebegehren genannte Summe) auf das Treuhandkonto eingezahlt worden seien. Diese bekämpfte Feststellung ergebe sich nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus den vom Erstgericht dafür ins Treffen geführten Beweisergebnissen. Da die Klägerin aber selbst vorgebracht habe, dass der Eigenkapitalanteil von 2 Mio EUR direkt angewiesen worden sei, sei die Feststellung im Ersturteil insoweit überschießend und wurde vom Berufungsgericht (ohne Ersatzfeststellung) nicht übernommen. Aufgrund dieses Vorbringens sei auch das Klagebegehren unschlüssig, das auf Beschlussfassung wegen der treuwidrigen Auszahlung von 14.090.375 EUR laute. Da weder Erstgericht noch Beklagte auf diese Unschlüssigkeit hingewiesen hätten, müsste grundsätzlich eine Zurückverweisung des Verfahrens in die erste Instanz erfolgen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihr Begehren schlüssig zu stellen. Dies könne hier jedoch unterbleiben, weil die Klägerin bei richtiger rechtlicher Beurteilung weder aus § 23 Abs 6 RAO noch aus dem Versicherungsvertrag einen zivilrechtlichen Anspruch auf die begehrte Beschlussfassung ableiten könne. Diesen Aspekt habe die Beklagte in erster Instanz bereits eingewandt, sodass die Klagsabweisung insofern nicht überraschen könne.

[8] Die außerordentliche Revision der Klägerin strebt eine Aufhebung des Berufungsurteils an, hilfsweise beantragt sie, die Rechtssache in die erste Instanz zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

[9] Die Revision zeigt keine präjudizielle Rechtsfrage iSd § 502 ZPO auf und ist daher unzulässig.

[10] 1. Die Klägerin meint, die Berufungsentscheidung sei nichtig, weil sie die Bindungswirkung der rechtskräftigen Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs missachte (vgl RS0074226 [T4, T5]; RS0035572 [T9]).

[11] Dabei übersieht die Klägerin jedoch, dass das Berufungsgericht die Klage nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückwies. Vielmehr wies es die Klage ab und begründete dies damit, dass der von der Klägerin behauptete Anspruch auf Beschlussfassung materiell nicht berechtigt sei.

[12] 2.1. Die Klägerin weist zwar richtig darauf hin, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob die Beschlussfassung zur Schadenregulierung eines Vertrauensschadens durch eine Rechtsanwaltskammer als hoheitliches oder privatwirtschaftliches Handeln einzuordnen sei; sowie, ob das Unterbleiben der Beschlussfassung zivilrechtliche Ansprüche des Begünstigten auslöse.

[13] 2.2. Von diesen Rechtsfragen hängt die Lösung des vorliegenden Falls jedoch nicht ab, sodass sie die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen können (RS0088931):

[14] Das Berufungsgericht nannte für die Klagsabweisung nämlich mehrere selbstständig tragfähige Begründungen. Zum einen hielt es das Klagebegehren für unschlüssig, zum anderen verneinte es einen Anspruch der geschädigten Klägerin auf eine Beschlussfassung der Rechtsanwaltskammer über den Eintritt des Versicherungsfalls der Vertrauensschadensversicherung.

[15] Die Revision rügt nun zwar, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schlüssigkeit eine unzulässige Überraschungsentscheidung sei. Damit macht die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung von § 182a ZPO geltend. Sie zeigt jedoch nicht auf, welches zusätzliche oder andere Vorbringen sie zur Behebung dieser Unschlüssigkeit erstattet hätte (vgl RS0037300 [T48]). Eine Relevanz des gerügten Verfahrensmangels kann so nicht erkannt werden (vgl RS0120056 [T8], RS0037095 [T4 und insbes T6]).

[16] 2.3. Die Klägerin argumentiert in der Revision, dass die Beklagte in der Klagebeantwortung und durch die Urkundenerklärung, diverse Beilagen seien richtig, außer Streit gestellt habe, dass der Treuhänder das Treugut von gesamt 14.090.375 EUR treuwidrig verwendet habe.

[17] Es erschließt sich zwar nicht eindeutig, ob diese Ausführungen in Zusammenhang mit der Mängelrüge stehen. Selbst wenn man aber hier einen Zusammenhang sehen wollte, könnte dieses Vorbringen die Relevanz der gerügten Überraschungsentscheidung nicht aufzeigen, weil es sich nicht mit der Beurteilung des Berufungsgerichts (unter Angabe konkreter Aktenstellen) auseinandersetzt, dass die Klägerin selbst vorgebracht habe, 2 Mio EUR Eigenkapitalanteil seien direkt angewiesen worden.

[18] Eine Außerstreitstellung durch die Beklagte iSd § 266 ZPO würde aber voraussetzen, dass übereinstimmendes Vorbringen der Parteien besteht (RS0040092).

[19] 2.4. Im Ergebnis lässt die Revision damit eine von mehreren selbstständig tragfähigen Begründungsschienen des Berufungsgerichts (die Unschlüssigkeit) unbeanstandet, sodass den anderen als erheblich bezeichneten Rechtsfragen (Rechtsnatur der Beschlussfassung; Rechtsanspruch des Geschädigten darauf) keine Präjudizialität zukommt (RS0118709).

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