OGH 4Ob1511/91

OGH4Ob1511/9126.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 15. November 1989 verstorbenen Berta K*****, infolge außerordentlichen Rekurses der erbserklärten Erbin Brigitte K*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 14. November 1990, GZ 43 R 695/90-29, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Erbin Brigitte K***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Errichtung eines Inventars ist hier schon deshalb zwingend vorgeschrieben, weil die Revisionsrekurswerberin selbst eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat (§ 92 Abs 1 AußStrG). Auch die Voraussetzungen für die Schätzung des Liegenschaftsanteils nach § 102 Abs 2 AußStrG liegen vor: Sollte Karl K***** keine Erbserklärung abgeben, dann ist er jedenfalls pflichtteilsberechtigt; zur Berechnung des Pflichtteils ist aber die Bewertung des Nachlasses erforderlich. Andernfalls könnte die vom Rekursgericht in Erwägung gezogene Erbteilung stattzufinden haben.

Daß der Liegenschaftsanteil der Verstorbenen wertlos ist, steht nach der Aktenlage nicht fest. Der Umstand, daß die Rechtsmittelwerberin eine Erbserklärung abgegeben hat, steht in Widerspruch zu ihrer Behauptung, es gebe ohnehin praktisch kein Nachlaßvermögen. Da hier Interessen Pflegebefohlener zu wahren sind, liegt ein "besonderer Grund", nicht nach dem Einheitswert zu schätzen, vor (EvBl. 1979/214), zumal Einheitswerte in aller Regel nicht dem wahren Wert entsprechen (EvBl. 1961/126).

Ganz abgesehen von der Frage, ob bei Vorhandensein von Liegenschaften die Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt überhaupt in Frage kommt (SZ 11/208; SZ 23/70), ist eine solche hier schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil sie von niemandem beantragt worden ist (SZ 8/99).

Ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen, dann bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob das Rekursgericht nicht den Entscheidungsgegenstand nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG - weil rein vermögensrechtlich - zu bewerten gehabt hätte.

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