European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00149.14M.1021.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Rekursgericht bestätigte einstweilige Verfügung ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere durch die Entscheidung 4 Ob 145/14y, gedeckt. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kommt derzeit nicht in Betracht, weil mangels Beteiligung des Beklagten am erstinstanzlichen Verfahren jegliche Grundlagen dafür fehlen.
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