Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 405 ZPO, der auch im Provisorialverfahren zu beachten ist, ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. „Antrag“ im Sinne dieser Bestimmung meint nicht nur das Klagebegehren allein, es ist auch der Inhalt der Klage zu beachten. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit seinem Begehren deckt (4 Ob 239/01b mwN).
Die Auffassung des Rekursgerichts, das von ihm neu gefasste Sicherungsgebot finde im dazu vorgebrachten Begehren Deckung, wendet diese Rechtsprechung in vertretbarer Weise auf den Einzelfall an und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
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