Normen
AngG §36 Abs2 V
4 Ob 138/82 | OGH | 09.11.1982 |
Veröff: Arb 10190 |
7 Ob 811/82 | OGH | 13.01.1983 |
Auch |
8 ObA 268/97p | OGH | 25.06.1998 |
Auch; Beisatz: Zeitlich längere Verpflichtungen zur Zahlung von Transfersummen, für die kein gerechtfertigter Grund vorliegt, müssen daher, auch wenn sie der teilweisen Abgeltung von an den Vorverein gezahlten Transfersummen dienen, jedenfalls als eine unzulässige sittenwidrige Behinderung der freien Erwerbstätigkeit beurteilt werden. (T1)<br/>Beisatz: Da der Beklagte erst nach weit mehr als einem Jahr eine Beschäftigung als Profifußballer bei einem Bundesligaverein annahm, ist die vereinbarte Ablösezahlung für die Zeit nach Ablauf eines Jahres schon aus diesem Grund nichtig und braucht im vorliegenden Fall nicht mehr geprüft werden, ob sie nicht auch innerhalb des ersten Jahres eine grobe Äquivalenzstörung dargestellt hätte. (T2) |
8 ObA 21/04b | OGH | 15.04.2004 |
Beisatz: Daraus folgt aber nur, dass die Teilnichtigkeit einer Konkurrenzklausel im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung gegebenenfalls im Rahmen der Mäßigung der Konventionalstrafe zu berücksichtigen ist. Eine "automatische" Verknüpfung dahin, dass die im zeitlichen Bereich teilnichtige Beschränkung auch zu einer prozentuellen Kürzung der vereinbarten Konventionalstrafe zu führen habe, ist nicht abzuleiten. (T3)<br/>Veröff: SZ 2004/52 |
9 ObA 185/05d | OGH | 22.02.2006 |
Auch; Beisatz: Die Kundenschutzklausel ist nach § 36 Z 2 AngG nur insoweit wirksam, als die Beschränkung den Zeitraum eines Jahrs nicht übersteigt. Da die gegenständliche Vereinbarung keine zeitliche Begrenzung enthält, ist sie jedenfalls hinsichtlich des ein Jahr übersteigenden Zeitraums teilnichtig. (T4) |
3 Ob 198/10d | OGH | 09.06.2011 |
Vgl; nur: Die Konkurrenzklausel ist hinsichtlich des den Zeitraum von einem Jahr übersteigenden Zeitraumes teilnichtig. (T5) |
8 ObA 72/13s | OGH | 29.11.2013 |
Vgl; Veröff: SZ 2013/121 |
9 ObA 59/15i | OGH | 28.05.2015 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19821109_OGH0002_0040OB00138_8200000_001
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