OGH 4Ob138/79 (RS0016655)

OGH4Ob138/7919.2.1980

Rechtssatz

Sittenwidrig bzw. Nichtigkeit einer "Zusatzvereinbarung" wonach bei Pauschalarbeiten die zwischen dem Kunden und dem Arbeitgeber vereinbarten, dem Arbeitnehmer somit im Zeitpunkt ihres Abschlusses weder bekannt noch seiner Willensbestimmung unterliegenden Preises der Entgeltberechnung zugrundegelegt werden, sodaß der Arbeirtgeber im Ergebnis einsetig und jedernfalls ohne Einflußmöglichkeit des Arbeitnehmers dessen Arbeitsentgelt bestimmt.

Normen

ABGB §979 BIIh
ABGB §1152 D

4 Ob 138/79OGH19.02.1980

Veröff: EvBl 1980/117 S 390

9 ObA 19/93OGH24.02.1993

Auch; nur: Sittenwidrig sodaß der Arbeirtgeber im Ergebnis einsetig und jedernfalls ohne Einflußmöglichkeit des Arbeitnehmers dessen Arbeitsentgelt bestimmt. (T1) Beisatz: Hier: Kürzung des Arbeitsentgelts durch Entzug der Funktion als Direktionsleiter, womit ein Organisationspauschale und die Gestalltung der pribaten Benützung des Dienstkraftwagens verbunden war. (T2) Veröff: WBl 1993,223

Dokumentnummer

JJR_19800219_OGH0002_0040OB00138_7900000_001

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