OGH 4Ob13/81 (RS0028620)

OGH4Ob13/8117.2.1981

Rechtssatz

Eine nur ein einziges Mal gewährte Prämie ist keinesfalls in den für die Abfertigung maßgeblichen Betrag einzurechnen.

Berechnung — Bemessungsgrundlage — Regelmäßigkeit — Einrechnung — Höhe — Ausmaß — Umfang — Zuwendung — Belohnung — Angestellte

 

Normen

AngG §23 Abs1 IC

4 Ob 13/81OGH17.02.1981

Veröff: Arb 9942

8 ObA 42/98dOGH12.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Provisionen eines Fußballtrainers für gelegentlich außerhalb seiner Arbeitspflicht vermittelte Werbeverträge stellen sich als Gelegenheitsentgelt dar, das mit dem Arbeitsverhältnis in einem zu losen Zusammenhang steht. (T1)

9 ObA 125/01zOGH11.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Gelegenheitsentgelt aber auch einmalige Beträge, die im Hinblick auf die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung oder als Belohnung für einen besonderen Erfolg mangels einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung bezogen werden, sind nicht unter den Entgeltbegriff des § 23 Abs 1 AngG zu subsumieren. (T2)

8 ObA 10/02gOGH19.09.2002

Auch; Beisatz: Hier: Das Jubiläumsgeld, das dem Arbeitnehmer nach 25Jahren Dienstzeit einmalig zusteht, ist nicht und zwar auch nicht teilweise in die Berechnungsgrundlage für die Bemessung der Abfertigung einzubeziehen, weil es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Bezüge handelt. (T3)

9 ObA 151/17xOGH30.08.2018

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0040OB00013_8100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte