OGH 4Ob13/72 (RS0040728)

OGH4Ob13/7229.2.1972

Rechtssatz

Die Entscheidung über eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung gehört - zumindest dann, wenn die Gegenforderung höher als die Klageforderung oder wenigstens gleich hoch wie diese ist - in das Verfahren über den Grund des Anspruches. Auf Gegenforderungen, die erst nach Rechtskraft des Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs eingewendet werden, ist daher nicht einzugehen.

Normen

ZPO §393 Abs1

4 Ob 13/72OGH29.02.1972

Veröff: EvBl 1972/229 S 438 = Arb 9001 = SozM IVA,424

4 Ob 139/79OGH17.06.1980

Beisatz: Und mit ihr in rechtlichem Zusammenhang steht. (T1); Veröff: SZ 53/92

2 Ob 233/80OGH17.02.1981

nur: Die Entscheidung über eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung gehört - zumindest dann, wenn die Gegenforderung höher als die Klageforderung oder wenigstens gleich hoch wie diese ist - in das Verfahren über den Grund des Anspruches. (T2)

4 Ob 90/81OGH29.09.1981

Beis wie T1; Beisatz: Die Aufrechnungseinrede kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch noch vor dem Berufungsgericht erhoben werden. (T3)

6 Ob 54/04sOGH27.05.2004

Auch

Dokumentnummer

JJR_19720229_OGH0002_0040OB00013_7200000_001

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