European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00136.14Z.1021.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erließ die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung, machte aber deren Vollzug vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 50.000 EUR abhängig.
Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der Klägerin den Auftrag zum Erlag der Sicherheitsleistung.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin, mit dem sie den Auftrag zum Erlag der Sicherheitsleistung weiter bekämpft, ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Eine einstweilige Verfügung ist nach § 390 Abs 2 EO nach dem Ermessen des Gerichts trotz Bescheinigung des Anspruchs vom Erlag einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen (RIS‑Justiz RS0005711). In die Interessenabwägung ist die Möglichkeit einzubeziehen, dass sich der zu sichernde Unterlassungsanspruch letztlich als unberechtigt erweisen könnte; dies insbesondere dann, wenn ein Einwand des Gegners der gefährdeten Partei mit den Mitteln des Sicherungsverfahrens nicht oder jedenfalls nicht sicher erledigt werden kann (4 Ob 145/14y mwN).
Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in einem vergleichbaren Fall eine Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR angeordnet (4 Ob 145/14y).
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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