European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00134.17K.0727.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies die auf § 530 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 7 gestützte Wiederaufnahmsklage nach § 539 Abs 2 ZPO und § 538 Abs 1 ZPO als unzulässig bzw für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dem Vertreter der Klägerin wurde die angefochtene Entscheidung am 1. 6. 2017 zugestellt. Der erst am 27. 6. 2017 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach § 521a ZPO beträgt die Rekursfrist – einschließlich jener des Revisionsrekurses – 14 Tage (§ 521 Abs 1 ZPO). Auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO bzw nach § 539 Abs 2 ZPO ist nichts anderes vorgesehen (7 Ob 71/07b).
Der Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen.
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