Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der festgestellten Vorgangsweise des Dipl. Ing. T***** als sittenwidrige Abwerbung von qualifizierten Dienstnehmern der Klägerin im Wege der Verleitung zum Vertragsbruch steht im Einklang mit den Grundsätzen der stRsp des Obersten Gerichtshofes. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich der Mitarbeiter der Beklagten in Kenntnis der vereinbarten Konkurrenzklausel darum bemüht, durch diese Klausel gebundene Angestellte der Klägerin zur Beendigung dieses Dienstverhältnisses und Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit der Beklagten zu bewegen (S. 105 u 107) und machte ihnen Hoffnung, die Beklagte werde die Konventionalstrafe übernehmen (S. 111). Die Beklagte hat daher nicht bloß in Kenntnis der Konkurrenzklausel einen Anstellungsvertrag mit einem ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin geschlossen, sondern - durch ihren Dienstnehmer - aktiv auf den Vertragsbruch ihres neuen Dienstnehmers hingewirkt. Darin liegt aber ein sittenwidriges Handeln (ÖBl 1998, 22 - Elektronik Aktuell ua).
Dass die Beklagte für das Verhalten ihres Mitarbeiters gemäß § 18 UWG unabhängig davon haftet, ob sie von seiner Vorgangsweise Kenntnis gehabt hat, unterliegt keinem Zweifel. Nach stRsp kommt es nur darauf an, ob der Unternehmer die rechtliche Möglichkeit hat, das Verhalten der "in seinem Betrieb" tätigen Person zu verhindern; auf die tatsächliche Möglichkeit ist nicht abzustellen (ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung; ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten uva). Die Haftung nach § 18 UWG tritt daher auch dann ein, wenn der Unternehmer vom Verhalten seines Mitarbeiters zunächst nichts wusste (ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung ua).
Diese Erwägungen führen zur Zurückzuweisung der außerordentlichen Revison.
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