OGH 4Ob132/84 (RS0058884)

OGH4Ob132/8427.11.1984

Rechtssatz

Die Berechnung des Urlaubsmaßes erfolgt nach Werktagen. Darunter sind die Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag mit Ausnahme der in diesen Zeitraum fallenden gesetzlichen Feiertage zu verstehen. Sonntage und gesetzliche Feiertage, die in den Zeitraum des Urlaubsverbrauches fallen, sind daher nicht als Werktage zu berechnen. Werktage, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird (zB ein Samstag bei einer fünf - Tage - Woche), werden hingegen auf den Urlaub angerechnet. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen ansonsten arbeitsfreien Werktag, ist dieser Feiertag auf den Urlaub nicht anzurechnen; es ist für diesen Feiertag vielmehr ein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren.

Normen

FeiertagsruheG §1
UrlG §2 Abs1

4 Ob 132/84OGH27.11.1984

Veröff: JBl 1985,694 = RdW 1985,160 = Arb 10432

9 ObA 164/87OGH16.12.1987

nur: Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen ansonsten arbeitsfreien Werktag, ist dieser Feiertag auf den Urlaub nicht anzurechnen; es ist für diesen Feiertag vielmehr ein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren. (T1) Veröff: SZ 60/283 = RdW 1988,99 = WBl 1988,370

9 ObA 20/14bOGH22.07.2014

Veröff: SZ 2014/67

Dokumentnummer

JJR_19841127_OGH0002_0040OB00132_8400000_003

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