European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00131.23B.0912.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs („Einspruch“) des Vaters wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses den vom Vater den beiden Minderjährigen zu zahlenden monatlichen Unterhalt ab 1. 3. 2022 jeweils von 120 EUR auf 285 EUR erhöht hatte; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Die Rekursentscheidung wurde dem Vater am 2. 2. 2023 zugestellt.
[2] Der Vater verfasste einen mit 10. 2. 2023 datierten handschriftlichen „Einspruch“ gegen die Rekursentscheidung, den er am 14. 2. 2023 an das Rekursgericht adressiert zur Post gab, wo es am 17. 2. 2023 einlangte; die Eingabe wurde vom Rekursgericht am selben Tag dem Bezirksgericht Leopoldstadt als Erstgericht weitergeleitet, wo es am 20. 2. 2023 einlangte. Der Eingabe des Vaters ist erkennbar zu entnehmen, dass er sich (aus den schon von den Vorinstanzen als nicht stichhältig erachteten Gründen) gegen die Unterhaltserhöhung wendet (ON 221).
[3] Das Erstgericht erteilte am 7. 3. 2023 einen dem Vater am 23. 3. 2023 zugestellten Verbesserungsauftrag, das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt unterzeichnet binnen 14 Tagen wieder vorzulegen (ON 222).
Rechtliche Beurteilung
[4] Am 13. 4. 2023 überreichte der Vater eine Eingabe, es sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich, einen Rechtsanwalt unterschreiben zu lassen; er bestehe auf seinem (im Original nicht wieder vorgelegten) „Einspruch“ (ON 223).
[5] 1. Das als Revisionsrekurs zu behandelnde Rechtsmittel des Vaters ist zwar innerhalb der Frist nach § 65 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben worden, wurde jedoch entgegen § 65 Abs 2 AußStrG nicht an das Erstgericht, sondern an das Rekursgericht gerichtet, sodass das Rechtsmittel nur dann als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt wäre (RS0006096, RS0041608, RS0041584). Beim zuständigen Erstgericht langte der „Einspruch“ jedoch erst am 20. 2. 2023 und damit nach Ablauf der Frist nach § 65 Abs 1 AußStrG ein; er ist daher verspätet, woran auch der spätere Hinweis des Rechtsmittelwerbers auf seine Vermögenslosigkeit nichts ändert.
[6] 2. Das Rechtsmittel wurde weiters trotz Verbesserungsauftrags entgegen § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG nicht mit Anwaltsunterschrift versehen und auch nicht fristgerecht im Original wieder vorgelegt.
[7] 3. Überdies kommt es bei der Ermittlung des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands in Unterhaltsverfahren grundsätzlich auf den 36‑fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, wobei die Ansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen sind (vgl 4 Ob 73/13h mwN).
[8] Da der Entscheidungsgegenstand hier jeweils 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, wäre dieser auch nach § 62 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, zumal keine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG erhoben wurde.
[9] 4. Der Revisionsrekurs war daher ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.
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