OGH 4Ob131/13p

OGH4Ob131/13p27.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** S*****, vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei J***** N*****, vertreten durch Kaan Cronenberg und Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 250.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Juni 2013, GZ 13 R 229/12k-18, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. September 2012, GZ 20 Cg 198/11w-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger war seit 1985 Gesellschafter, ab 1997 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ein Unternehmen zur Wartung von Aufzügen betrieb. Die Gesellschaft wurde am 11. Februar 2005 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht (§ 40 Abs 1 FBG).

Der Beklagte war von 1995 bis 2003 Geschäftsführer eines Unternehmens, das am sogenannten „Aufzugskartell“ beteiligt war. Der Beklagte nahm im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit an Besprechungen des Kartells teil. Dies führte nach dem Vorbringen des Klägers zu Wettbewerbsnachteilen und letztlich zur Einstellung der Geschäftstätigkeit und zur Löschung seiner Gesellschaft.

Die Vorinstanzen wiesen das mit 250.000 EUR bezifferte Schadenersatzbegehren des Klägers ab, das er einerseits auf Schadenersatzansprüche der Gesellschaft stützte, die er aufgrund einer Abtretung und auch deswegen geltend machen könne, weil die Gesellschaft daran wegen der Beschränkung der Verfahrenshilfe auf natürliche Personen gehindert (gewesen) sei; andererseits habe er wegen des Niedergangs der Gesellschaft auch eigene Schäden erlitten; aufgrund schlagend gewordener Haftungen seien ihm gehörende Immobilien versteigert worden. Der Kläger mache nur einen Teil des Gesamtschadens von behaupteten 14 Millionen EUR geltend, wobei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden könnten, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben könnten. Der Kläger habe es unterlassen klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollten. Die Aufteilung des pauschal begehrten Betrags auf die jeweiligen Einzelforderungen dürfe nicht dem Gericht überlassen werden. Es sei auf die Weise nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung zu bestimmen und die Frage zu beantworten, über welche der Forderungen endgültig abgesprochen worden sei. Nur bei Aufschlüsselung der Pauschalforderung könne in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung entgegenstehende materielle Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses beurteilt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger vermag in seiner außerordentlichen Revision, mit der er die Stattgebung seiner Klage weiterverfolgt, keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Die vom Berufungsgericht für die Klageabweisung primär herangezogene Begründung entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung. Trotz Erörterung der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens in der mündlichen Streitverhandlung (ON 11, 4) aufgrund entsprechender Einwendungen des Beklagten (ON 4, 9 f) nahm der Kläger keine weitere Konkretisierung vor.

Macht ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und können dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, so hat der Kläger klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen (4 Ob 168/12w mwN; RIS-Justiz RS0031014). Die Aufteilung des pauschal begehrten Betrags auf die jeweiligen Einzelforderungen kann nicht dem Gericht überlassen werden. Ohne Aufschlüsselung ist es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung zu bestimmen und die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen endgültig abgesprochen wurde. Nur bei Aufschlüsselung der Pauschalforderung kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (4 Ob 168/12b mwN).

Die übrigen vom Kläger in seinem außerordentlichen Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen zur (allfälligen) Berechtigung der von ihm erhobenen Ansprüche sind daher nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO.

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