Spruch:
Die Zurücknahme der Klage wird im Verhältnis zur erstbeklagten Partei zur Kenntnis genommen.
Die Urteile der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte von beiden Beklagten die Unterlassung bestimmter Wettbewerbshandlungen. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten erließ das Erstgericht ein klageabweisendes Versäumungsurteil; das Verfahren gegenüber der nicht säumigen Zweitbeklagten blieb anhängig. Das Berufungsgericht gab der gegen das Versäumungsurteil gerichteten Berufung der Klägerin nicht Folge. Dagegen richtete sich die ordentliche Revision der Klägerin, zu der die Erstbeklagte eine Revisionsbeantwortung erstattete. Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zog die Klägerin die Klage gegenüber beiden Beklagten mit einem an das Erstgericht gerichteten Schriftsatz unter Verzicht auf den Anspruch zurück. Das Erstgericht übermittelte den Schriftsatz dem Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden. Diese Bestimmung ist nach § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567; E. Kodek in Rechberger3 § 513 ZPO Rz 1;
Zechner in Fasching/Konecny² § 513 ZPO Rz 2 mwN). Die Zurücknahme der Klage ist daher in Bezug auf die Erstbeklagte zur Kenntnis zu nehmen;
für die nicht am Revisionsverfahren beteiligte Zweitbeklagte obliegt dieser Ausspruch dem Erstgericht. Weiters ist in entsprechender Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO mit Beschluss festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0041997, insb T4, T5; Zechner aaO Rz 2 mwN).
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