OGH 4Ob128/94

OGH4Ob128/9422.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva H*****, vertreten durch Dr.Georg Zanger und Dr.Alfred J.Noll, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien

1. Dr.Evelyn A*****, 2. V***** GmbH, ***** beide vertreten durch Hausberger, Moritz, Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19.September 1994, GZ 3 R 20/94-17, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9.Dezember 1993, GZ 37 Cg 425/93s-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht.

Text

Begründung

Das Erstgericht verbot den Beklagten mit einstweiliger Verfügung, bestimmte "in dem von der Erstbeklagten verfaßten Buch 'Friedrich H***** - Eine intellektuelle Geographie' enthaltene und entsprechend den Anmerkungen in diesem Buch bezeichnete Sprachwerke bzw Stellen von Sprachwerken Friedrich H*****s in dieses Buch aufzunehmen oder sonst zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, im Rundfunk zu senden und öffentlich vorzutragen".

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wie weit der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Beklagten zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Rekursgerichtes noch nicht beurteilt werden:

Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 500 Abs 2 Z 1, § 526 Abs 3 ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000 übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO).

Im vorliegenden Fall hat aber das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in seiner Begründung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von S 50.000 übersteige; vielmehr hat es nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil die zweite Instanz der unrichtigen Ansicht gewesen sein könnte, daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankomme, der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung im Sinne des § 402 Abs 1 EO vielmehr in keinem Fall jedenfalls unzulässig sei. Das trifft indes nicht zu; vielmehr macht § 402 Abs 1, letzter Satz, EO idF BGBl 1992/756 nur eine Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nicht aber auch von § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (4 Ob 110/93). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes ist daher sehr wohl von Bedeutung. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN mit S 300.000 bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Rekursgericht daran nicht gebunden ist. Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, daß der Revisionsrekurs in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist.

Dem Rekursgericht war deshalb die Ergänzung seines Beschlusses durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß dieser Wert S 50.000 nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO zu ersetzen haben.

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