OGH 4Ob127/91 (RS0076658)

OGH4Ob127/9118.2.1992

Rechtssatz

Da § 1 Abs 1 UrhG eine "eigentümliche geistige Schöpfung" voraussetzt und juristische Personen keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten können, kommt als Urheber immer nur eine physische Person in Betracht; einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es daher nicht. Auch Auftraggeber oder Dienstgeber können das Urheberrecht an den von Beauftragten oder Dienstnehmern geschaffenen Werken nicht originär erwerben.

Arbeitgeber — Arbeitnehmer

 

Normen

UrhG §10

4 Ob 127/91OGH18.02.1992

Veröff: SZ 65/19 = EvBl 1992/92 S 413 = GRURInt 1992,838 = ÖBl 1992,117 (M Walter)

4 Ob 36/92OGH07.04.1992

Auch; Veröff: SZ 65/51 = ÖBl 1992,81 = MR 1992,199 (Walter) = GRURInt 1993,565

4 Ob 106/92OGH23.02.1993

Auch; Veröff: MR 1993,72

4 Ob 304/97bOGH28.10.1997
4 Ob 292/98iOGH24.11.1998

Auch; nur: Da § 1 Abs 1 UrhG eine "eigentümliche geistige Schöpfung" voraussetzt und juristische Personen keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten können, kommt als Urheber immer nur eine physische Person in Betracht; einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es daher nicht. (T1)

4 Ob 151/00kOGH18.07.2000

nur T1

4 Ob 190/00wOGH17.08.2000

Vgl auch

4 Ob 58/04iOGH25.05.2004

Beisatz: Juristische Personen können nicht selbst Inhaber eines originären Urheberrechts sein, sondern nur Werknutzungsrechte an den von den Arbeitnehmern geschaffenen Werken erwerben. (T2)

4 Ob 115/09dOGH08.09.2009

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/120

4 Ob 105/11mOGH20.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Nur ein Erzeugnis menschlichen Geistes kann urheberrechtlich geschützt sein. (T3); Beisatz: Wird ein Werk ohne Eingreifen eines gestaltenden Menschens alleine von einem Computer generiert, ist dieses nicht urheberrechtlich schützbar. (T4); Veröff: SZ 2011/118

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0040OB00127_9100000_001

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