OGH 4Ob124/10d (RS0126229)

OGH4Ob124/10d31.8.2010

Rechtssatz

Eine Person kann das vermögenswerte Recht, den eigenen Namen und das eigene Bild zu wirtschaftlichen Zwecken (etwa zu Werbezwecken) zu verwenden, an eine andere Person übertragen und ihr auch das Recht einräumen, dieses übertragene Recht im eigenen Namen gegen Eingriffe Dritter zu verteidigen.

Normen

ABGB §16
ABGB §43 A
UrhG §73
UrhG §78

4 Ob 124/10dOGH31.08.2010
4 Ob 92/12aOGH02.08.2012

Beisatz: Eine solche wirtschaftliche Verwendung liegt jedoch nicht vor, wenn eine Lebensgeschichte als Motiv für einen Roman oder ein Drehbuch herangezogen wird. (T1)

4 Ob 191/19wOGH21.02.2020

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das tatsächlich gelebte Leben eines Menschen – vorbehaltlich des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte – darf beschrieben, dramatisiert oder verfilmt werden. Die Auffassung, wonach auch insofern ein umfassendes, ausschließlich mit materiellen Interessen begründetes Ausschließungsrecht bestehe, führte letztlich dazu, dass Schlüsselromane, Biographien oder Berichte über Ereignisse, die mit dem Leben eines bestimmten Menschen in Verbindung stehen, generell nur mit Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden dürften. Ein derart weitgehender Schutz wirtschaftlicher Interessen wäre mit Art 10 EMRK, Art 17, 17a StGG nicht vereinbar. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20100831_OGH0002_0040OB00124_10D0000_001

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