Normen
KO §7
ZPO §519 E1
4 Ob 122/90 | OGH | 11.09.1990 |
Veröff: MR 1991,28 |
1 Ob 200/98p | OGH | 28.07.1998 |
Vgl; Beisatz: Eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss besteht dann, wenn durch einen berufungsgerichtlichen Beschluss die weitere Prozessführung abgeschnitten wird. Wird über das Vermögen einer Prozesspartei während des Verfahrens zweiter Instanz der Konkurs eröffnet, ist der Beschluss betreffend den Eintritt der Unterbrechung und eine die Fortsetzung des Verfahrens ablehnende Entscheidung durch das Berufungsgericht anfechtbar, und zwar ohne Beschränkung auf erhebliche Rechtsfragen. (T1) |
3 Ob 158/00g | OGH | 20.06.2001 |
Vgl; Beis wie T1 nur: Eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss besteht dann, wenn durch einen berufungsgerichtlichen Beschluss die weitere Prozessführung abgeschnitten wird. (T2) <br/>Beisatz: Wegen der Verneinung des Vorliegens eines Gemeinschuldnerprozesses (§ 6 Abs 3 KO) durch das Berufungsgericht könnte das Verfahren gemäß § 7 Abs 3 KO nur gegen den Masseverwalter fortgesetzt werden, sodass die Entscheidung einer Klagszurückweisung in Bezug auf den Gemeinschuldnerprozess gleichzuhalten ist. (T3) |
7 Ob 112/01y | OGH | 11.07.2001 |
Gegenteilig; Beisatz: Die Ausnahmen von den Rechtsmittelbeschränkungen nach § 519 ZPO sind eng auszulegen. Die analoge Anwendung der Z 1 leg cit ist auf solche Beschlüsse beschränkt, die dem Verfahren ein Ende setzen, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleich kommen. (T4) |
1 Ob 182/01y | OGH | 25.09.2001 |
Vgl; Beisatz: Hier: Beschluss des Rekursgerichtes auf Unterbrechung. (T5) <br/>Beisatz: Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht aus Anlass des Rekursverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens analog § 7 KO bis zum Eintritt des Zwangsverwalters in das Verfahren feststellt, ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar. (T6) |
6 Ob 276/01h | OGH | 29.11.2001 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Unterbrechungsbeschluss ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Berufungsgericht wegen der angenommenen Unterbrechung die Berufung ohne Sachentscheidung zurückweist, weil dann ein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt. (T7) |
10 Ob 76/16y | OGH | 25.11.2016 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Unterbrechungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 13 LPG (analog). (T8)<br/> |
6 Ob 172/16m | OGH | 30.01.2017 |
Auch; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0040OB00122_9000000_001
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