| 4 Ob 11/98s | OGH | 24.02.1998 |
Veröff: SZ 71/33 | ||
| 4 Ob 310/98m | OGH | 13.07.1999 |
Auch; Veröff: SZ 72/117 | ||
| 4 Ob 199/99i | OGH | 09.11.1999 |
Auch | ||
| 4 Ob 109/00h | OGH | 03.05.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig ist ein Markenrechtserwerb immer dann, wenn der Erwerber - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der das Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, dessen ungeachtet jedoch das Markenrecht an diesem oder einem ähnlichen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers erwirbt. (T1) | ||
| 4 Ob 128/01d | OGH | 10.07.2001 |
Vgl auch | ||
| 4 Ob 244/01p | OGH | 13.11.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Es reicht für die Annahme eines sittenwidrigen Markenrechtserwerbs aus, dass eine Marke allein in der Absicht erworben wird, den Benutzer des Kennzeichens zu behindern, wobei die Behinderungsabsicht nicht der einzige Beweggrund sein muss. (T2) | ||
| 4 Ob 56/05x | OGH | 14.06.2005 |
nur: Der Markenerwerb kann auch dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn damit der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern. (T3)<br/>Beis wie T1; Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 2005/88 | ||
| 17 Ob 20/07a | OGH | 02.10.2007 |
| 17 Ob 1/08h | OGH | 08.04.2008 |
Auch; Beis wie T2 | ||
| 4 Ob 252/16m | OGH | 24.01.2017 |
Vgl aber; Teilweise abweichend: Der sittenwidrige Erwerb eines Markenrechts allein kann einen Anspruch von Mitbewerbern auf Unterlassung der Nutzung des betroffenen Zeichens nicht begründen. Vielmehr bedarf dieser Anspruch einer eigenständigen Grundlage im Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht; die Frage des sittenwidrigen Erwerbs kann allenfalls dann relevant werden, wenn der Erwerber sich zur Verteidigung seiner Nutzungshandlungen auf ein eigenes Recht beruft. (unter ausdrücklicher Ablehnung von 4 Ob 244/01p und 4 Ob 152/03m). (T4) | ||
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0040OB00011_98S0000_001
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