OGH 4Ob113/92

OGH4Ob113/9223.2.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Walter L*****, als Masseverwalter im Konkurs der R*****gesellschaft mbH, ***** wider die beklagten Parteien 1) Johann E***** & Co; 2) Johannes W*****, beide vertreten durch Dr.Alois Nussbaumer und Dr.Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen 10.000 S sA, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 320.000 S; Rekursinteresse: 300.000 S), infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3.September 1992, GZ 6 R 132/92-45, womit das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 24. März 1992, GZ 3 Cg 48/92-39, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Text

Begründung

Mit Beschluß des Landesgerichtes F***** vom 22.5.1991 wurde über das Vermögen der R*****gesellschaft mbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin, kurz "GS"), deren Unternehmensgegenstand der Import und der Verkauf von Teppichen ist, das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Gegenstand des Rekursverfahrens ist nur noch das von der späteren GS bereits mit Klage vom 30.6.1989 erhobene Begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, es im Zusammenhang mit dem Verkauf von Teppichen zu unterlassen, a) Behauptungen aufzustellen, wonach Teppiche der GS eine schlechte Qualität hätten und viel zu teuer seien; b) Teppiche unter der Bezeichnung "Täbris" ohne Angabe des Ursprungslandes Indien anzubieten, wenn es sich hiebei um in Indien nachgeknüpfte Teppiche handelt.

Das zu lit a) erhobene Begehren begründete die GS damit, daß ihr Geschäftsführer am 2.1.1989 dem Ehepaar F***** einen Knüpfteppich "Hereke" zum Kaufpreis von 25.000 S angeboten und ihn bei diesem Ehepaar zurückgelassen habe, um ihm die Gelegenheit zu geben, sich die Sache zu überlegen und einen Teppichfachmann seines Vertrauens beizuziehen. Ein vom Ehepaar F***** daraufhin beigezogener Angestellter der Erstbeklagten habe im Beisein des Zweitbeklagten wider besseres Wissens und zu Zwecken des Wettbewerbs die unrichtige Behauptung aufgestellt, daß der Preis des Teppichs "Hereke" viel zu hoch sei; angemessen sei nur ein Betrag von höchstens 15.000 S bis 17.000 S. Überdies sei auch der Rand nicht schön; seine Reparatur werde 2.000 S kosten. Weiters hätten der Angestellte der Erstbeklagten und der Zweitbeklagte das Ehepaar F***** aufgefordert, Teppiche bei der Erstbeklagten anzuschauen, welche viel mehr Auswahl, bessere Qualität und günstigere Preise habe. Das habe dazu geführt, daß das Ehepaar F***** bei der Erstbeklagten einen Teppich gekauft und daraufhin erklärt habe, den Teppich der GS nicht nehmen zu können.

Das zu lit b) erhobene Begehren stützte die GS auf die Behauptung, daß der vom Ehepaar F***** bei der Erstbeklagten gekaufte Teppich als "Täbris" angepriesen und damit den Käufern vorgetäuscht worden sei, es handle sich bei diesem - tatsächlich jedoch in Indien "nachgeknüpften" - Teppich um einen "echten Perserteppich". Damit habe "die beklagte Partei" wettbewerbswidrig gehandelt. Die Klage werde "auf alle auf die inkriminierten Sachverhalte anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen" gestützt.

Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Das Ehepaar F***** sei nur darauf hingewiesen worden, daß der Teppich "Hereke" jedenfalls mit einem Kostenaufwand von ca 2.000 S bis 3.000 S repariert werden müsse, weil er auf einer Seite Beschädigungen an den Fransen aufgewiesen habe, die Randleisten unsauber gearbeitet waren und der Kelim Einrisse aufgewiesen habe; die Käufer des "Täbris" seien auch darüber aufgeklärt worden, daß der Teppich aus Indien stammte. Im übrigen werde das Wort "Täbris" nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als geographische Herkunftsbezeichnung, sondern als bloße Gattungsbezeichnung für - unter anderem auch aus Indien stammende - Orientteppiche aufgefaßt. Die GS stehe aber auch zur Erstbeklagten in keinem Wettbewerbsverhältnis, habe sie doch ihren Standort in B*****, während ihr Teppich "Hereke" dem Ehepaar F***** in S***** entgegen der Vorschrift des § 57 GewO angeboten worden sei. Mit der Behauptung, daß der Kauf des "Täbris" schon im Dezember 1988 erfolgt sei, erhoben die Beklagten auch noch den Einwand der Verjährung.

Nach Wiederaufnahme des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens durch den Kläger stellte der Erstrichter seine Rechtsansicht zur Erörterung, wonach "zufolge Konkurses der klagenden Partei ohne Firmenfortführung ein Wettbewerbsverhältnis fehlen könne". Der Kläger brachte hiezu vor, daß der Abschluß eines Zwangsausgleiches beabsichtigt sei und zu diesem Zweck bereits Vorbereitungshandlungen stattgefunden hätten (ON 38 S 163).

Das Erstgericht wies daraufhin das Klagebegehren unter Abstandnahme von weiteren Beweisaufnahmen ab. Eine "Firmenfortführung" sei im Konkurs "nicht beschlossen worden"; aus dem Konkursakt ergebe sich auch "mit keinem einzigen Wort" die Möglichkeit eines Zwangsausgleiches. Die GS sei aber seit der Konkurseröffnung aufgelöst, weshalb zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis mehr bestehe.

Das Berufungsgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Aus dem Konkursakt ergebe sich, daß das Bestandverhältnis über das Geschäftslokal bis 31.12.1992 fortgesetzt und mit den Absonderungsgläubigern Sondervereinbarungen über die Freigabe der Teppichpfandlager erzielt wurden; das seien Indizien für das vom Kläger behauptete Anstreben eines Zwangsausgleiches. Da schon aus diesem Grund die Möglichkeit bestehe, daß die GS nach Abschluß eines Zwangsausgleiches durch einen Fortsetzungsbeschluß der Gesellschaft wieder in eine werbende Gesellschaft verwandelt wird, sei das Wettbewerbsverhältnis zur Erstbeklagten im Sinne des im Provisorialverfahren ergangenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 10.1.1991, 4 Ob 152/89-14, nach wie vor zu bejahen. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren die beantragten Sachbeweise zu den gerügten Wettbewerbsverstößen und zum Verjährungseinwand der Beklagten aufzunehmen haben.

Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist entgegen der Meinung des Klägers schon deshalb zulässig, weil zu der Frage, ob die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Mitbewerbers dessen Aktivlegitimation im Wettbewerbsprozeß zum Erlöschen bringt, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zwar richtig erkannt, daß als wettbewerbsrechtlicher Anspruchsgrund für das zu lit a erhobene Unterlassungsbegehren nur § 7 UWG in Frage kommt, nicht aber § 2 UWG, hat doch der letztgenannte Tatbestand irreführende Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse zum Gegenstand (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 22; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 111; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 788 Rz 13 zu § 3 dUWG; ÖBl 1991, 224; 4 Ob 58/92); es hat aber - ebenso wie die Parteien und das Erstgericht - übersehen, daß zur Klageführung nach § 7 UWG gemäß der ausdrücklichen Vorschrift des § 7 Abs 1 Satz 2 UWG "der Verletzte", also das herabgesetzte Unternehmen, berechtigt ist (Hohenecker-Friedl aaO 93; Baumbach-Hefermehl aaO 1212 Rz 29 zu § 14 dUWG; Köhler im UWG-GroßKomm Rz 22 vor § 13 dUWG; Erdmann im UWG-GroßKomm Rz 13 zu § 13 dUWG). Ob der Verletzer in einem Wettbewerbsverhältnis zum Verletzten steht, ist dabei ohne Bedeutung (ÖBl 1990, 23). Die Frage, ob nach der Konkurseröffnung der Kläger bzw die Konkursmasse und die Erstbeklagte weiterhin Mitbeweber sind, stellt sich daher für das in Rede stehende Unterlassungsbegehren nicht, so daß sich die Aufhebung des Ersturteils insoweit schon aus diesem Grund jedenfalls als berechtigt erweist.

Anders ist die Lage bei dem zu lit b gestellten Unterlassungsbegehren des Klägers, welches der Sache nach auf einen Verstoß der Erstbeklagten gegen § 2 UWG gestützt wird. Auch hier wurde schon ausgesprochen, daß Verstöße gegen die in § 14 UWG angeführten Normen

Daß in diesem Umfang der GS aber jedenfalls die erweiterte Klagebefugnis des § 14 UWG als Mitbewerberin der Erstbeklagten zustand, hat der Oberste Gerichtshof schon in seiner - nur auf den Unterlassungsanspruch zu lit b bezogenen - Entscheidung im Provisorialverfahren ausdrücklich dargelegt (4 Ob 152/89; ÖBl 1990, 203). Auch eine Konkurseröffnung über das Vermögen des Mitbewerbers nach dieser Gesetzesstelle ändert freilich schon deshalb nichts an der Aktivlegitimation, weil sie nur zur konkursmäßigen Abwicklung des Unternehmens führt, in deren Rahmen jedenfalls noch Waren aus der Konkursmasse in den Verkehr kommen. Die Frage, ob es im Konkurs zu einer Fortführung oder zur Wiedereröffnung des Unternehmens der GS durch den Masseverwalter kommt (vgl § 81 KO) oder ob ein Zwangsausgleich angestrebt wird, ist demnach nicht ausschlaggebend. Auch die Aktivlegitimation einer Konkursmasse besteht so lange, bis der Betrieb endgültig eingestellt (Baumbach-Hefermehl aaO 234 f Rz 323 EinlUWG und 1154 Rz 12 zu § 13 dUWG; Erdmann aaO Rz 29), also die konkursmäßige Abwicklung beendet ist. Daran ändert es auch nichts, daß der in Konkurs verfallene Mitbewerber eine GmbH ist; die Konkurseröffnung ist dann zwar ein gesetzlicher Auflösungsgrund (§ 84 Abs 1 Z 4 GmbHG), doch entfällt die Liquidation, welche durch die konkursmäßige Abwicklung des Masseverwalters ersetzt wird (Doralt-Kastner-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 445; Paschinger, Die Gesellschaften und Genossenschaften im Zivilprozeß - Nachtrag 1990, 20).

Da somit in bezug auf das zu lit b erhobene Unterlassungsbegehren die Konkurseröffnung nichts daran ändert, daß die durch den Masseverwalter repräsentierte Konkursmasse weiterhin Mitbewerberin im Sinne des § 14 UWG bleibt, mußte dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte