OGH 4Ob1/09i

OGH4Ob1/09i24.2.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ilmtrud B*****, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Wilfried W*****, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, wegen 57.295,99 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. November 2008, GZ 3 R 135/08i-27, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zutreffend dargestellt, wonach die Übergabe des Kreditbetrags nicht nur an den Schuldner selbst, sondern auch mittelbar dadurch erfolgen kann, dass der Gläubiger die Kreditsumme vereinbarungsgemäß einem Dritten übergibt (RIS-Justiz RS0019277). In diesem Sinne kann der Kreditgeber die Kreditvaluta durch vereinbarungsgemäße Überweisung an einen Treuhänder wirksam auszahlen (1 Ob 277/04y; Schubert in Rummel, ABGB³ §§ 983, 984 Rz 2). Die Darlehensvaluta muss nicht bar zugezählt werden; ein Darlehensvertrag entsteht auch durch Übergabe eines Sparbuchs unter Bekanntgabe des Losungsworts (8 Ob 512/81) oder Überweisung auf das Konto des Darlehensnehmers oder ein von diesem bezeichnetes Konto eines Dritten (vgl 1 Ob 150/01t; 5 Ob 41/03w). Zur Frage, auf welche Weise die Klägerin dem Beklagten die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt hat, hat das Erstgericht folgende - zusammengefasste - Feststellungen getroffen:

Der Beklagte fragte über seine spätere Gattin bei deren Mutter (der Klägerin) an, ob sie ihm [!] ein Darlehen gewähren würde. Die Klägerin willigte ein, dem Beklagten das Geld zu leihen. Die [erg.:

zwischen den Beteiligten verabredete] Vorgangsweise war jene, dass die Klägerin bei ihrer Bank ein Sparbuch mit genau dem Darlehensbetrag eröffnete und ihre Tochter mit dem schriftlichen Vertrag bei ihr vorbeikommen würde. Der Beklagte unterfertigte einen Vertrag, in dem er als Schuldner und die Klägerin als Gläubigerin des Darlehensbetrags genannt ist, und den die Tochter der Klägerin Zug um Zug gegen Aushändigung des Sparbuchs übergab. Die Tochter der Klägerin hat „das ganze für ihren Mann abgewickelt" (Urteil S 13). Wenn das Berufungsgericht aus diesem Sachverhalt den rechtlichen Schluss gezogen hat, die Tochter der Klägerin sollte mit Wissen und Willen der Streitteile bei der Darlehensanfrage, der Übermittlung des unterschriebenen Vertrags und der Zuzählung des Darlehens als Vertreterin des Beklagten auftreten und ist auch tatsächlich so aufgetreten, liegt darin - entgegen der in der Zulassungsbeschwerde vertretenen Auffassung - kein Abweichen von Feststellungen des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung, sondern eine vertretbare Beurteilung des festgestellten Sachverhalts nach seinem rechtlichen Gehalt. Eine als Mangel des Berufungsverfahrens gerügte Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt damit nicht vor. Damit kommt es nicht weiter darauf an, ob die Tochter der Klägerin den Beklagten beim Zustandekommen des Darlehensvertrags im Rahmen der Schlüsselgewalt (§ 96 ABGB) vertreten konnte.

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