OGH 4Ob109/94

OGH4Ob109/944.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 400.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 1994, GZ 3 R 47/94-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. Dezember 1993, GZ 10 Cg 117/92-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil in der Hauptsache mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß sein Unterlassungsgebot wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, die Behauptung, die "K*****" ("N*****") habe ein exklusives Interview mit Jack Unterweger veröffentlicht, das dieser gar nicht gegeben habe, sowie Behauptungen gleichen oder ähnlichen Inhalts ab sofort zu unterlassen, wenn nicht gleichzeitig zum Ausdruck gebracht wird, daß das veröffentlichte Interview nicht einem Journalisten der "N***** Zeitung", sondern einem anderen gegeben wurde."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei den mit S 15.101,60 bestimmten Anteil an den Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 2.516,93 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 51.350,20 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 12.040,-- Barauslagen und S 6.551,70 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Medieninhaberin der "N*****", die Beklagte ist Medieninhaberin der Tageszeitung "t*****". Der Redakteur der "N*****" Michael J*****, war seinerzeit in Miami, um ein Interview mit dem dort in Auslieferungshaft befindlichen Jack Unterweger zu erreichen. Das war ihm nicht möglich. Als er aber von Reinhard B*****, einem Redakteur von "S*****" erfuhr, daß dieser ein Interview mit Unterweger machen werde, vereinbarte er mit B*****, daß dieser ein Tonband mitlaufen lasse, ein Lichtbild von Unterweger anfertige und sowohl den Text des Interviews als auch das Lichtbild ihm, J*****, gegen Entgelt überlasse. Jack Unterweger gab das sodann in der "N*****" vom 12.3.1992 veröffentlichte Interview also nicht einem Mitarbeiter dieser Zeitung, sondern Reinhard B*****, der das Interview sowohl für seinen Auftraggeber verwendete als auch an J***** veräußerte. In der genannten Nummer der "N*****" wurde auf den Seiten 10 bis 13 über Jack Unterweger berichtet. Unter der Überschrift "Nix hab ich getan, a net in Amerika" stand zu lesen:

"Interview für die K***** mit Unterweger im Gefängnis". Im Text dieses Berichtes hieß es ua: "Das was Sie hier lesen, ist Jack Unterweger live...vor exakt drei Tagen im Staatsgefängnis von Miami aufgezeichnet. Exklusiv für die K*****!". Auf Seite 10 befand sich auch ein Bild des K*****-Redakteurs mit dem Vermerk "Michael J***** aus Miami". Auf der Titelseite der "N*****" vom 12.3.1992 war ein Lichtbild von Jack Unterweger sowie der deutlich sichtbare, mit roter Frabe unterlegte Hinweis "Interview mit Jack Unterweger im Gefängnis von Miami" zu sehen. Unterhalb des Fotos stand: "Das erste Foto von Jack Unterweger im Gefängnis von Miami: aufgenommen wurde es bei einem einenhalbstündigen Interview mit dem Häfen-Poeten, in dem dieser zu den Beschuldigungen gegen ihn, zu seiner Flucht und Verteidigung Stellung nimmt. Bericht im Blattinneren".

Mit Beschluß vom 10.12.1992, 3 R 211/92, erließ das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht eine einstweilige Verfügung (ua) gegen die hiesige Klägerin, mit der ihr (neben anderen beklagten Parteien) - kurz zusammengefaßt - verboten wurde, Interviews in ihrer Zeitung anzukündigen und/oder zu veröffentlichen, wenn dadurch der unrichtige Eindruck erweckt werde, es handle sich um ein von einem Reporter ihrer Zeitung geführtes Interview.

Diesen Sachverhalt kommentierte Gerd L***** in der Tageszeitung "t*****" vom 16.7.1992 unter der Rubrik "Fenstergucker" ua mit den Worten:

"Seit gestern wissen wir nun, daß Rekorde noch allemal gebrochen werden können: Eine Entgegnung in der mit Abstand größten Zeitung Österreichs macht klar, daß dieses Blatt alle Grundsätze der Redlichkeit über Bord warf, nur um seinen Lesern vorzugaukeln, es habe in der Berichterstattung über den mutmaßlichen Huren-Mörder Unterweger die Nase vorn. Im Klartext: Die "K*****" setzte der Unwahrheit die Krone auf, indem sie ein exklusives Interview mit Unterweger veröffentlichte, das dieser gar nicht gegeben hatte. Das Blatt versucht nun, die kaltblütige Irreführung seiner Leser zu beschönigen, indem es behauptet, andere Zeitungen hätten durch Zahlung horrender Geldbeträge ähnliche Entgegnungen abgebogen...".

Mit der Behauptung, daß dieser Artikel beim durchschnittlichen Leser den für die Klägerin abträglichen Eindruck hervorrufe, das von ihr veröffentlichte Interview mit Jack Unterweger habe überhaupt nicht stattgefunden, begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Behauptung, die "K*****" (N*****) habe ein Interview mit Unterweger veröffentlicht, das dieser gar nicht gegeben habe sowie Behauptungen gleichen oder ähnlichen Inhalts ab sofort zu unterlassen. Ferner begehrt sie die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteils in der Zeitung der Beklagten.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der beanstandete Artikel sei richtig, weil es tatsächlich kein Exklusivinterview Jack Unterwegers gegeben habe. Gerd L*****sei nicht über die in einem demokratischen Rechtsstaat zulässige Kritik an journalistischen Methoden hinausgegangen. Es liege keine Herabsetzung eines Mitbewerbers oder ein sonstiges sittenwidriges Vorgehen zu Zwecken des Wettbewerbs vor.

Der Erstrichter gab dem Unterlassungsbegehren mit dem Zusatz "...wenn nicht gleichzeitig zum Ausdruck gebracht wird, daß das veröffentlichte Interview nicht einem Journalisten der N*****, sondern einem anderen gegeben wurde" sowie dem Veröffentlichungsbegehren statt. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Der beanstandete Zeitungsartikel sei auch zu Wettbewerbszwecken veröffentlicht worden. Die beanstandete Aussage enthalte zwei logisch voneinander zu trennende Teile, nämlich zum einen, daß die N*****ein Exklusivinterview mit Unterweger veröffentlicht habe und zum anderen, daß dieses Interview gar nicht gegeben worden sei. Während Gerd L*****zu Recht kritisiert habe, daß die N*****den Eindruck erweckt habe, Jack Unterweger habe (nur) ihr ein Interview gegeben, müsse der Durchschnittsleser, der ja die N*****nicht gelesen habe, den Eindruck gewinnen, daß überhaupt kein Interview mit Jack Unterweger stattgefunden habe. Das sei aber unwahr. Die unklare Formulierung gehe zu Lasten der Beklagten. Die ihr zuzurechnende Äußerung verstoße gegen § 7 UWG. Art 10 MRK habe hier nicht Anwendung zu finden, weil diese Bestimmung unter Gesetzesvorbehalt stehe und § 7 UWG in zulässiger Weise die Meinungsfreiheit einschränke. Mit der amtswegigen Ergänzung des zu weit gefaßten Unterlassungsbegehrens solle eine Klarstellung bewirkt werden; es werde damit ein minus und nicht ein aliud zugesprochen.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der beanstandete Artikel sei in Wettbewerbsabsicht veröffentlicht worden, spreche doch bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber eine tatsächliche Vermutung für diese Absicht. Werde ein Mitbewerber als unseriös hingestellt, dann spreche dies in der Regel dafür, daß für die Äußerung nicht die Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Meinungsbildung, sondern die Absicht eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, bestimmend war. Die Formulierung des beanstandeten Artikels lasse keinen Zweifel daran offen, daß die Kritik an Mitbewerber zu Zwecken des Wettbewerbs im Vordergrund stand. Daraus sei aber für die Klägerin letztlich ebensowenig zu gewinnen wie aus dem Grundsatz, daß ein Werbender bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstige Auslegung gegen sich gelten lassen muß. Maßgeblich dafür, ob eine Mehrdeutigkeit vorliegt, sei die Verkehrsauffassung. Es komme hiebei auf den Gesamteindruck an. Auch ohne die näheren Hintergründe zu kennen, vermittle die Formulierung des beanstandeten Artikels für den Durchschnittsleser den Eindruck, der N*****werde vorgeworfen, daß sie in ihrem Bestreben, als erste über aktuelle Ereignisse zu berichten, insofern zu weit gegangen sei, als sie ein ihr gegebenes "Exklusiv-Interview" behauptet habe. Der Durchschnittsleser gewinne jedoch nicht den Eindruck, daß Jack Unterweger überhaupt kein Interview gegeben habe. Da die Behauptung der Beklagten sohin wahr sei, liege kein Verstoß gegen § 7 UWG vor. Auch ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinn des § 1 UWG sei nicht zu erkennen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung mit Grundsätzen der Rechtssprechung des OGH in Widerspruch steht; sie ist auch berechtigt.

Gerd L*****hat der Beklagten in dem erwähnten Artikel eine "kaltblütige Irreführung" ihrer Leser vorgeworfen, die darin liege, daß "sie ein exklusives Interview mit Unterweger veröffentlichte, das dieser gar nicht gegeben hatte".

Diese Aussage ist sprachlich nicht eindeutig. Es mag zutreffen, daß der Autor damit nur - der Warheit gemäß - zum Ausdruck bringen wollte, daß die Klägerin ein angeblich "exklusives" Interview mit Unterweger veröffentlicht hatte, das dieser in Wirklichkeit gar nicht der "K*****", geschweige denn exklusiv dieser Zeitung, gegeben hatte. Bei der Beurteilung von Äußerungen nach Wettbewerbsrecht (oder nach § 1330 ABGB) ist jedoch nicht darauf abzustellen, wie eine Aussage gemeint war; vielmehr ist eine Äußerung so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (MR 1991, 78 - Lustersturzanlage; ÖBl 1991, 224 - Diskontprodukt; MR 1991, 245 - Rettet die Eiche). Wendungen, die bei verkehrsüblicher, flüchtiger Kenntnisnahme zu Mißverständnissen führen können, sind auch bei der Anwendung des § 7 UWG immer zum Nachteil dessen auszulegen, der sich ihrer bedient (SZ 62/192=MR 1990, 69 - Zeitungsente uva). Wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat, wird ein unbefangener Leser von "t*****", insbesondere wenn er die Vorgeschichte mit der Veröffentlichung eines angeblichen "Exklusivinterviews" in der Zeitung der Klägerin nicht kennt - den beanstandeten Satz dahin versteht, daß Unterweger in Wahrheit das veröffentlichte "exklusive Interview" überhaupt nicht gegeben habe, das Interview also erfunden worden sei. Dies ist aber festgestelltermaßen unzutreffend, weil das Interview ja nicht fingiert, sondern von Unterweger tatsächlich - wenn auch nicht dem Reporter der "K*****", sondern einem Reporter des "S*****" - gegeben worden war. Darin liegt jedoch ein ganz wesentlicher Unterschied.

Die (von einem jedenfalls nicht unerheblichen Teil des Publikums dahin verstandene) Behauptung, die Klägerin habe das veröffentlichte Interview erfunden, ist zweifellos herabsetzend im Sinn des § 7 Abs 1 UWG, weil sie geeignet ist den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen. Daß es dem Ansehen - und damit letztlich auch dem wirtschaftlichen Erfolg - einer Zeitung überaus abträglich ist, wenn sich die Meinung verbreitet, dort würden erfundene Interviews gebracht, liegt auf der Hand.

Die Haftung der Beklagten für diese Äußerung ihres Kolumnisten Gerd L***** ergibt sich schon daraus, daß sie selbstverständlich kreditschädigende und im Hinblick auf ihre Mißverständlichkeit unwahre Tatsachenbehauptung verbreitet hat. Daß sie dabei zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt hat, ist nicht nur im Sinn der ständigen Rechtssprechung (ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie mwN) zu vermuten, sondern gerade hier angesichts des gerichtsbekannten "Zeitungskrieges" ganz offenkundig. Es trifft zwar zu, daß Pressefehden häufig nur zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen werden; in einem solchen Fall kann die Wettbewerbsabsicht nicht ohne weiteres vermutet werden (ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind mwN). Im vorliegenden Fall ist aber weder von weltanschaulichen Auseinandersetzungen noch von einer Pressefehde politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Art etwas zu bemerken; vielmehr geht es eindeutig um das Anprangern eines Mitbewerbers, wobei - durch die Wahl einer mißverständlichen Formulierung - insoweit über das Ziel geschossen wurde, als bei Lesern der - unrichtige - Eindruck erweckt werden konnte, die Klägerin habe ein erfundenes Interview veröffentlicht.

Das in Art 10 MRK verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung steht zwar nur unter einem eingeschränkten Gesetzesvorbehalt, weil die Ausübung dieser Freiheit durch Gesetz nur zur Wahrung bestimmter Rechtsgüter und soweit beschränkt werden darf, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist. Ein solcher (materieller) Gesetzesvorbehalt ist dann konventions- und somit verfassungskonform, wenn er kumulativ allen drei Bedingungen der Gesetzesvorbehalte entspricht, der Eingriff also 1.) gesetzlich vorgesehen ist, 2.) einen zulässigen Zweck verfolgt und 3.) in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Bammer, Sittenwidrige Herabsetzung und Freiheit der Meinungsäußerung, ecolex 1990, 253). Daß der gute Ruf desjenigen, der von unwahren herabsetzenden Tatsachenbehauptungen betroffen wird, leiden kann, liegt auf der Hand; sein Schutz ist deshalb ohne Zweifel notwendig (Frowein-Peukert, EMRK-Komm 238 RZ 32 zu Art 10; ÖBl 1990, 18 - Mariaprint; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; ÖBl 1992, 213 - Untersuchungsausschuß Magdalen). Aus der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet und eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes einzelnen ist, wird die Äußerung der Meinungsfreiheit auch für solche Aussagen bejaht, die als verletzend, schockierend oder irritierend empfunden werden; das verlangen der Pluralismus, die Toleranz und Großzügigkeit, ohne die keine demokratische Gesellschaft existieren kann (EGMR, MR 1986, H4, 11-Lingens, MR 1991, 171 - Oberschlick mwN; OGH 4 Ob 75/94). Das gilt aber nur für wertende Äußerungen, bedeutet aber keinen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen. Daß aber die beanstandete Äußerung kein bloßes Werturteil, sondern die Mitteilung einer Tatsache ist - das sind auf ihre Richtigkeit nachprüfbare Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften (MR 1993, 17 - Jubelbroschüre mwN) - bedarf keiner näheren Begründung und wird ja auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher zu bejahen. Dem Urteilsspruch war allerdings eine vom Begehren abweichende Fassung zu geben. Dazu ist das Gericht berechtigt, falls sich seine Fassung im Wesen mit dem Begehren deckt (MR 1988, 102 - Pfandleihergewerbe uva). Es wäre zwar entgegen der Meinung der Beklagten auch zulässig, ihr nicht gerade die Äußerung zu verbieten, die sie (wörtlich) gemacht hat; vielmehr kann ihr auch eine Aussage des Inhaltes verboten werden, welcher - wenngleich mit anderen Worten - der beanstandeten Äußerung zu entnehmen ist (vgl MR 1994, 113 - Kammermafia). Im Interesse der Deutlichkeit ist aber hier - wie schon der Erstrichter zutreffend erkannt hat - eine Umformulierung des Begehrens im Sinne des Klagevorbringens, wonach die Beklagte deshalb rechtswidrig handle, weil sie der Klägerin unterstelle, ein fingiertes Interview veröffentlicht zu haben (S. 3), zweckmäßig. Dabei kann der Fassung des Erstrichters im wesentlichen gefolgt werden, wobei nur vor das Wort "Interview" das Attribut "exklusiv" zu setzen ist. Ließe man nämlich dieses Attribut aus, dann wäre der angefügte Wennsatz entbehrlich.

In Stattgebung der Revision war daher das Unterlassungsgebot des Ersturteiles mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß der Beklagten die Behauptung verboten wird, die "K*****" (=N*****) habe ein exklusives Interview mit Jack Unterweger veröffentlicht, das dieser gar nicht gegeben habe sowie Behauptungen gleichen oder ähnlichen Inhalts, wenn nicht gleichzeitig zum Ausdruck gebracht wird, daß das veröffentlichte Interview nicht einem Journalisten der N*****, sondern einem anderen gegeben wurde.

Da die Beklagte mit der beanstandeten Äußerung einen unrichtigen Eindruck hervorgerufen hat, ist zur Aufklärung des Publikums - der Leser von "t*****" - die von der Klägerin begehrte Urteilsveröffentlichung erforderlich. Die von der Beklagten geäußerten Befürchtungen, das Publikum könnte durch die Urteilsveröffentlichung erst recht in Irrtum geführt werden, erscheinen - jedenfalls angesichts der nunmehr gewählten Fassung des Unterlassungsgebotes - nicht berechtigt. Sonstige rechtliche Einwände hat die Beklagte gegen den Veröffentlichungsausspruch in der Berufung nicht erhoben.

Da der OGH somit die Entscheidung erster Instanz in der Hauptsache wiederherstellt, war im Sinne ständiger Rechtssprechung die in der Berufung der Beklagten enthaltene Kostenrüge - auf welche das Gericht zweiter Instanz infolge der Abänderung in der Hauptsache nicht einzugehen hatte - zu erledigen (Fasching II 353 u IV 459; JBl 1991, 791; RZ 1994/26 uva). Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß die Klägerin, welche ihr Unterlassungsbegehren - nach der eigenen Bewertung - im ursprünglichen Wert von S 900.000,-- auf ein solches im Wert von S 300.000,-- eingeschränkt hat, zu zwei Drittel unterlegen ist. Das muß aber zwingend auch für das Veröffentlichungsbegehren gelten, weil ja von der Veröffentlichung der stattgebende Spruch erfaßt wird, so daß dessen geringerer Wert auf die Bewertung des Veröffentlichungsbegehrens durchzuschlagen hat. Die Klägerin ist somit bis zur Einschränkung zu zwei Drittel unterlegen und hat daher der im gleichen Umfang siegreichen Beklagten ein Drittel der Kosten zu ersetzen (§ 43 Abs 1 ZPO). Die Beklagte hat hingegen der Klägerin die Kosten der Tagsatzung vom 4.10.1993, in welcher die Einschränkung erfolgt ist, auf der Bemessungsgrundlage von S 333.333,-- zu zahlen (§ 41 ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Auch hier war als Bemessungsgrundlage der Streitwert von S 333.333,-- heranzuziehen.

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