Rechtssatz
Wie Koziol (Haftpflichtrecht II 105) zur Frage des Ersatzes des Bruttoschadens oder Nettoschadens (im Rahmen der Frage der Berechnung der Höhe einer als Ersatz eines Verdienstentganges zu gewährenden Rente) ausführt, ist deren Höhe so zu berechnen, dass der Verletzte im Ergebnis netto den gleichen Betrag zur Verfügung hat wie bei Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit (Nettoschaden). Es sind also einerseits die Abzüge von seinem Einkommen zu berücksichtigen, anderseits aber auch die Steuern und Abgaben, die für den Schadensersatzbetrag zu entrichten sind. Sind diese gleich hoch wie beim Einkommen, so ist im Ergebnis der Bruttolohn zu ersetzen.
vorzeitige Auflösung — Austritt — Entlassung — Ende — Beendigung — Bemessung — Bezüge — Entschädigung — Ersatzpflicht — Ersatzanspruch — Angestellte — Entgelt — Umfang — Ausmaß — entgangener Verdienst — Lohn — Gehalt — Bruttolohnberechnung — Nettolohnberechnung — Auto
8 Ob 77/86 | OGH | 23.04.1987 |
Auch; Veröff: SZ 60/67 = RZ 1987/66 S 250 = ZVR 1988/109 S 235 |
1 Ob 315/97y | OGH | 24.03.1998 |
Verstärkter Senat; Vgl auch; Veröff: SZ 71/56 |
Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0040OB00109_8300000_001
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