Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei die mit S 4.506,95 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 600,- und Umsatzsteuer von S 355,18) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Bei einem am 7. November 1980 auf der Bundesstraße 312 etwa 2 km westlich von Söll vom Erstbeklagten als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen T 4430 - der Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges - wurde Gustav W***, der Gatte der Erstklägerin und der Vater der Zweitklägerin und des Drittklägers, getötet. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unbestritten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Erstklägerin aus dem Rechtsgrund des Unterhaltsentganges im Sinne des § 1327 ABGB die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer monatlichen Rente von "brutto S 7.000,-" vom 1. Dezember 1980 bis 28. Februar 2005. Darüber hinaus stellten alle drei Kläger ein Feststellungsbegehren, über das mit Teilanerkenntnisurteil vom 8. März 1984 (ON 4 S 19) bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Beklagten bestritten das Vorliegen eines Unterhaltsentganges auf Seiten der Erstklägerin.
Mit Endurteil vom 30. Dezember 1985 (ON 19) erkannte das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Erstklägerin für die Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 28. Februar 2005 eine Rente zu bezahlen, und zwar für Dezember 1980 in der Höhe von S 6.566,- und für die Zeit ab 1. Jänner 1981 in der Höhe von monatlich S 7.000,-; das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 434,- für Dezember 1980 gerichtete Mehrbegehren wies es ab. Das Erstgericht stellte (zusammengefaßt) fest, daß die Erstklägerin durch den Tod ihres Ehegatten im Dezember 1980 einen Unterhaltsentgang von S 4.528,-, im Jahr 1981 einen Unterhaltsentgang von monatlich S 4.578,-, im Jahr 1982 einen Unterhaltsentgang von monatlich S 5.287,- und seit 1. Jänner 1983 einen Unterhaltsentgang von monatlich S 5.728,- erlitt. Die Erstklägerin bezog im Jahr 1980 ein zu versteuerndes Einkommen von zumindest S 200.000,- und in den Folgejahren ein solches von über S 300.000,-, sodaß sich nach § 33 Abs 1 EStG 1972 der Bruttoschaden aus dem Titel Unterhaltsentgang im Dezember 1980 mit S 6.566,- und in den folgenden Jahren mit über S 7.000,- monatlich errechnet. Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, der festgestellte Unterhaltsentgang der Erstklägerin sei von den Beklagten im Wege des Schadenersatzes im Sinne des § 1327 ABGB zu ersetzen. Für die der Erstklägerin zukommenden Beträge habe sie Einkommensteuer zu entrichten. Der auf Grund des Nettoeinkommens des Getöteten berechneten Rente sei die von der Rente zu zahlende Einkommensteuer hinzuzuschlagen. Ausgehend vom festgestellten zu versteuernden Einkommen der Erstklägerin errechneten sich nach § 33 Abs 1 EStG 1972 die der Klägerin zugesprochenen Bruttobeträge. Da diese für die Zeit ab 1. Jänner 1981 jeweils den geltend gemachten Betrag von monatlich S 7.000,- überstiegen, sei für diesen Zeitraum dem Begehren der Erstklägerin uneingeschränkt Folge zu geben. Dieses Urteil wurde nur in seinem klagsstattgebenden Teil von den Beklagten mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, es handle sich beim Anspruch nach § 1327 ABGB um keinen Unterhalts-, sondern um einen Schadenersatzanspruch. Solcherart wiederkehrende Bezüge seien "sonstige Einkünfte" im Sinne des § 2 Abs 3 Z 7 EStG 1972 und bildeten ein steuerpflichtiges Einkommen (§ 29 Z 1 EStG 1972). Nur Unterhaltsrenten an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendung auf einer den Zuwendenden verpflichtenden Vereinbarung beruhe (§ 20 Abs 1 Z 4 EStG 1972), führten zu keiner Steuerpflicht, seien aber beim Rentengeber auch nicht abzugsfähig.
Vom Erstgericht seien daher rechtlich zutreffend der auf Grund des Nettoeinkommens des Getöteten berechneten Rente die von dieser Rente von der Erstklägerin zu zahlende Einkommensteuer hinzugeschlagen und der Erstklägerin Bruttobeträge zugesprochen worden.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß mit Ausnahme der in ZVR 1963/312 veröffentlichten Entscheidung des OGH zu der hier in Rede stehenden Rechtsfrage eine Rechtsprechung des OGH fehle, dieser Frage jedoch über den konkreten Einzelfall hinaus zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie insoweit, als der Erstklägerin Rentenbeträge zugesprochen wurden, die für Dezember 1980 S 4.528,-, für das Jahr 1981 monatlich S 4.578,-, für das Jahr 1982 monatlich S 5.287,- und ab 1. Jänner 1983 monatlich S 5.728,- übersteigen, aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Erstklägerin nur eine Rente in der zugestandenen Höhe zugesprochen, ihr Mehrbegehren aber abgewiesen werde; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Die Erstklägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagten versuchen in ihrer Revision darzutun, daß der Erstklägerin aus dem Rechtsgrund des Unterhaltsentganges im Sinne des § 1327 ABGB zugesprochene Beträge nicht einkommensteuerpflichtig seien und daß daher der Erstklägerin nur der festgestellte reine Unterhaltsentgang zuzusprechen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der OGH ist in der in ZVR 1963/312 veröffentlichten Entscheidung unter Hinweis auf den in ZVR 1960, 241 f veröffentlichten Aufsatz von Werner über die steuerliche Behandlung von Schadenersatzleistungen auf Grund von Kraftfahrzeugunfällen davon ausgegangen, daß eine dem Hinterbliebenen des Getöteten nach § 1327 ABGB zustehende Rente der Einkommensteuer unterliegt und daß daher dem Berechtigten solche Bruttobeträge zuzusprechen sind, daß sein Entgang auch unter Berücksichtigung der aus der ihm zugesprochenen Entschädigung zu leistenden Einkommensteuer voll abgegolten wird. Dem ist die Rechtsprechung des OGH auch weiterhin gefolgt; in mehreren Entscheidungen (EFSlg 27.245; EFSlg 33.817 ua.) wurde ausgesprochen, daß die von den nach § 1327 ABGB anspruchsberechtigten Hinterbliebenen für den ihnen zugesprochenen Ersatz von Unterhaltsentgang zu zahlenden Steuern einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes darstellen.
Insoweit besteht eine einheitliche Judikatur des OGH, die aber in der Literatur nicht unbestritten geblieben ist. So gelangten etwa für den Bereich der BRD bei im wesentlichen gleicher Rechtslage Schick (NJW 1967, 964), Blümlich-Falk (Einkommensteuergesetz 9 II 1672) und Schmidt (Einkommensteuergesetz 5 1456) zu dem Ergebnis, daß eine Schadenersatzrente aus dem Titel des Unterhaltsentganges nicht einkommensteuerpflichtig sei. Für den österreichischen Rechtsbereich vertreten Hofstätter-Reichel (Einkommensteuer III B § 32 Rz.3.1 und Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg (Einkommensteuerhandbuch 2 § 32 Rz.9) die Auffassung, daß Entschädigungen nur dann der Vorschrift des § 32 Z 1 lit a EStG 1972 zu unterstellen sind, wenn auch die Einnahmen, für die Ersatz geleistet wird, steuerpflichtig sind. Stoll (Rentenbesteuerung 3 440) führt aus, daß es sich bei Renten, die im Sinne des § 1327 ABGB dem Geschädigten wegen des ihm entstandenen Unterhaltsentganges zugesprochen werden, um Renten im steuerlichen Sinn handle. Wiederkehrende Bezüge, die auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht anfielen, seien an sich Einnahmen und fielen prinzipiell unter die "sonstigen Einkünfte" im Sinne des § 2 Abs 3 Z 7 EStG.1972. Sie seien allerdings im Sinne des § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1972 nicht dem Empfänger zuzurechnen. Diese als sachliche Befreiung wirkende Gesetzesbestimmung hindere nicht die Beurteilung der auf der Grundlage des § 1327 ABGB anfallenden Rente als Einnahmen, nämlich als "sonstige Einkünfte". Seien aber laufend wiederkehrende Bezüge prinzipiell Einkünfte, so könne § 32 Z 1 lit a EStG 1972 auch bezüglich dieser Rente wirksam werden und diese Einnahmen als "Entschädigung" für entgangene oder entgehende Einnahmen" qualifizieren. Damit fielen solche Renten nicht nur ihrem Ursprung und der Führung durch § 32 Z 1 lit a EStG 1972 nach unter die sonstigen Einkünfte, sondern sie erhielten auch die rechtliche Qualität der entgangenen Einnahmen. Das wären aber Unterhaltsleistungen gewesen; somit seien auch die im Wege des § 1327 ABGB anfallenden laufenden Zahlungen, die den Unterhalt ersetzten, den der Getötete zu leisten gehabt habe, Unterhaltsrenten, womit der zweite Satz des § 29 Z 1 EStG 1972 wirksam werden könne und sichergestellt sei, daß auch diese Unterhaltsersatzrenten nicht dem Empfänger zuzurechnen seien. Im Hinblick auf diesen in der Lehre vertretenen gegenteiligen Standpunkt erscheint es erforderlich, die eingangs dargestellte ständige Rechtsprechung des OGH einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu der zu beurteilenden Frage, soweit überschaubar, nicht vorhanden. Gemäß § 29 Z 1 erster Satz EStG 1972 sind wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 6 dieses Gesetzes gehören, sonstige Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 7 dieses Gesetzes, die grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Gemäß § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1972 sind jedoch solche wiederkehrende Bezüge, wenn sie freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltspflichtige Person gewährt werden, dem Empfänger nicht zuzurechnen. Nach § 32 Z 1 lit a EStG 1972 gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 dieses Gesetzes. § 32 EStG 1972 schafft allerdings keine neue Einkunftsart, sondern ergänzt nur die Bestimmungen des Gesetzes über die Einkünfte nach § 2 Abs 3 EStG 1972 (MGA EStG 1972 8 § 32 Anm.1; VwGH 15.1.1986, Zl.85/13/0109 ua.).
Bei dieser Rechtslage muß davon ausgegangen werden, daß Schadenersatzrenten, die im Sinne des § 1327 ABGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen gewährt werden, wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 erster Satz EStG 1972 sind, die grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Eine Ausnahme davon käme nach § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1972 nur in Betracht, wenn diese Bezüge freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt würden. Das Merkmal der Freiwilligkeit scheidet bei einer Leistung, die erst auf Grund eines gerichtlichen Urteiles erbracht wird, von vornherein aus. Zwischen dem Schädiger bzw. den Personen, die zufolge gesetzlicher Anordnung (§ 19 Abs 2 EKHG, § 63 Abs 1 KFG) mit ihm zur ungeteilten Hand für den eingetretenen Schaden haften, und dem nach § 1327 ABGB Anspruchsberechtigten besteht aber keinesfalls ein Verhältnis gesetzlicher Unterhaltspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH handelt es sich bei dem in dieser Gesetzesstelle normierten Anspruch auf Ersatz des Entgangenen um einen Schadenersatzanspruch, nicht aber um einen Unterhaltsanspruch (SZ 18/67; SZ 20/218; SZ 45/143; ZVR 1980/240 uva.; zuletzt 8 Ob 130/80; 7 Ob 65/80). Entgegen der von Stoll vertretenen oben wiedergegebenen Rechtsmeinung besteht aber unter diesen Umständen keine Möglichkeit, die dem Schädiger nach § 1327 ABGB auferlegte Rentenleistung aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes für entgangenen Unterhalt als Unterhaltsleistung im Sinne des zweiten Satzes des § 29 Z 1 EStG 1972 zu qualifizieren und damit den Empfänger eines solchen wiederkehrenden Bezuges von seiner grundsätzlichen Einkommensteuerpflicht zu befreien. Zum gleichen Ergebnis kommt (bei vergleichbarer Rechtslage) der BFH in seinem in DStBl.1979 II 133 veröffentlichten Urteil vom 19. Oktober 1978, VIII R 9/77 (siehe dazu auch die Anmerkung von Schellenberger in DStZ A 1979, 175).
Es besteht daher kein Anlaß, von der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung abzugehen. Der erkennende Senat hält daran fest, daß eine dem Hinterbliebenen eines Getöteten nach § 1327 ABGB zuerkannte Rente der Einkommensteuerpflicht unterliegt und daß daher dem Berechtigten auf Verlangen solche Bruttobeträge zuzusprechen sind, daß sein Entgang auch unter Berücksichtigung der aus der ihm zugesprochenen Entschädigung zu leistenden Einkommensteuer voll abgegolten wird.
Der Hinweis der Beklagten auf die mangelnde Fälligkeit der von der Erstklägerin für die ihr zukommende Schadenersatzleistung zu entrichtende Einkommensteuer geht fehl, weil die Fälligkeit dieser Steuer nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des der Erstklägerin zustehenden Schadenersatzanspruches nach § 1327 ABGB ist; es kommt vielmehr darauf an, daß der Erstklägerin ein solcher Betrag zuerkannt wird, daß auch unter Berücksichtigung der von ihr zu erbringenden (künftigen) Einkommensteuerleistung aus dem ihr zuerkannten Schadenersatz ihr Unterhaltsentgang vollkommen abgegolten wird.
Soweit die Beklagten aber behaupten, daß die von der Erstklägerin zu entrichtende Steuer nicht ermittelt werden könnte, weil nicht bekannt sei, welche Frei- und Absetzbeträge im konkreten Fall zur Anwendung kämen, führen sie ihre Rechtsrüge nicht ordnungsgemäß aus. Denn einerseits haben sie im Verfahren erster Instanz keinerlei Tatsachenbehauptungen über Umstände aufgestellt, die für die Ermittlung der Höhe der von der Erstklägerin aus der ihr zukommenden Schadenersatzleistung zu erbringenden Einkommensteuer von Bedeutung wären (die Nachholung derartiger Behauptungen im Rechtsmittelverfahren scheitert am Neuerungsverbot) und andererseits läßt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, welche Höhe diese steuerliche Belastung der Erstklägerin bei nach Meinung der Beklagten richtiger rechtlicher Beurteilung erreichen würde. Der Revision der Beklagten mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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