OGH 4Ob109/01k

OGH4Ob109/01k14.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gebhard H*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Clement A*****, vertreten durch Mag. Martin Mennel und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über die außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 7. März 2001, GZ 2 R 52/01s-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden Partei und der beklagten Partei werden gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Revisionsrekurs des Klägers

Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1999, 16 - Versicherungsmakler; ÖBl 2000, 72 - Format). Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen (SZ 68/89 = ÖBl 1996, 28 - Teure 185 S; MR 2000, 303 - Wirtschaftspolizist ua). Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken (ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; MR 1998, 82 - Bastler uva). Das Gleiche gilt auch dann, wenn Äußerungen als sittenwidrig iSd § 1 UWG untersagt werden; auch in diesem Fall ergibt sich aus einer in bestimmter Richtung für den Kläger abträglichen Aussage nicht, dass auch in anderer Richung abträgliche Äußerungen drohten.

Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen, wenn es das Verbot auf die beanstandeten veröffentlichten und sinngleichen Äußerungen beschränkt hat. Ob aber der zugrundeliegende Sachverhalt - wie der Kläger meint - nicht nur als Verstoß gegen § 7 UWG, sondern darüber hinaus auch noch als systematische Behinderung eines Mitbewerbers iSd § 1 UWG zu beurteilen ist, hat keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Rechtsstreits; auch insoweit liegt keine erhebliche Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) vor.

2. Zum Revisionsrekurs des Beklagten

Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK; Art 13 StGG) findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung; dass eine solche nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestattet ist, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; MR 1993, 14 - Spitzelakte; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1997, 85 - Luxuswohnung; SZ 70/180 ua). Wer am Verhalten eines anderen Kritik übt, hat - soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt - gemäß § 7 Abs 1 UWG zu beweisen, dass die Kritik der Wahrheit entspricht. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn der Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt wird (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 26 Rz 7 mwN; 4 Ob 237/00p).

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Das Rekursgericht hat (nur) für bescheinigt erachtet, dass der Kläger gegenüber dem Gericht wiederholt Kosten beansprucht hat, die seinem Mandanten letzlich nicht in der vollen verzeichneten Höhe zugesprochen worden sind; es hat diese Fälle für sich allein aber noch nicht als standeswidriges oder sonst bedenkliches Handeln des Klägers beurteilt und daraus den Schluss gezogen, es sei unzulässig, im beanstandeten Zeitungskommentar des Beklagten das Verhalten des Klägers mit jenem eines dritten Standeskollegen, der wiederholt gegenüber Gegnern seiner Mandanten (und damit ohne gerichtliche Kontrolle) in unvertretbarer Weise überhöhte Kosten verzeichnet hat, auf eine Stufe zu stellen. Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit durch Sachentscheidung zu korrigierende grobe Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

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