Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der im Aufhebungsbeschluß vom 25.4.1995, 4 Ob 30/95, geäußerten Rechtsauffassung, an die sowohl die Vorinstanzen (§ 511 Abs 1 ZPO) als auch der OGH selbst (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 511 mwN aus der Rsp) gebunden sind. Auch einem Fachpublikum gegenüber kann vergleichende Preiswerbung mit Waren, die in Wahrheit nicht vergleichbar sind, irreführend sein. Daß die Beklagte die Adressanten ihrer Werbung in jedem Fall einzelnen über die Unterschiede der Produkte aufgeklärt hätte, wurde nicht festgestellt.
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