Spruch:
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zweitbeklagte war und ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten, welche zum Zeitpunkt der beanstandeten - groß aufgemachten - Werbeaktion in den Ausgaben der "N***** Zeitung" vom Montag, dem 15.1.1990, bis zum Freitag, dem 19.1.1990, und vom Sonntag, dem 21.1.1990, Medieninhaberin dieser Tageszeitung war. Die Zweitbeklagte ist darüberhinaus auch persönlich haftende Gesellschafterin der - unter der alten Firma der Erstbeklagten neu gegründeten - Kommanditgesellschaft, die seit 1.8.1990 Medieninhaberin der "N***** Zeitung" ist.
Bei dieser Sachlage übersieht die Zweitbeklagte, daß die Klägerin sie in der mündlichen Streitverhandlung vom 19.6.1991 mit der - auch von ihr nicht in Zweifel gezogenen und daher gemäß § 267 ZPO zugestandenen - Behauptung, sie sei das Unternehmen, das die Geschäfte der Medieninhaber der "N***** Zeitung" jeweils tatsächlich geführt habe und führe (ON 18 S 151f), nicht mehr (nur) auf Grund ihrer Gesellschafterhaftung, sondern (auch) als Mittäter des Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen hat. Das trifft aber im vorliegenden Fall schon deshalb zu, weil der zweitbeklagten Kapitalgesellschaft als juristischer Person das Verhalten ihrer Organe als eigenes Verhalten zugerechnet wird (Koziol-Welser9 I 69; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 286; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrechts16, 227, Rz 38 EinlUWG; ÖBl 1990, 123; JBl 1991, 784 ua). Da die Zweitbeklagte auch im Jänner 1990 die Geschäftsführung der Medieninhaberin der "N***** Zeitung" tatsächlich ausgeübt hat, ist es demnach ihren Organ und ihr selbst zuzurechnen, daß sie gegen die insgesamt eine Woche dauernde, massive Werbekampagne der Zeitung nicht eingeschritten ist. Ihre Verantwortlichkeit für den Wettbewerbsverstoß folgt daher schon aus der Art und dem Umfang der beanstandeten Werbekampagne, welche ihren Organen keinesfalls ohne deren Verschulden unbekannt geblieben sein konnte (ÖBl 1981,129).
Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin hängt somit die Entscheidung nicht mehr von der Lösung der in der Zulassungsbeschwerde angeführten Rechtsfragen ab.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)