Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die beiden Beklagten Anfang Oktober 1991 die beanstandeten Drucksorten (Zahlscheine) im Namen der erst am 13.1.1992 in das Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragenen "TFV Telefax-Verzeichnis Gesellschaft mbH" versendet. Bei dieser Sachlage hängt aber die Haftung der Beklagten für den Wettbewerbsverstoß nicht mehr von einer Auslegung des § 2 GmbHG ab, welcher sich im übrigen nur mit der Haftung des im Namen der Gesellschaft von deren Eintragung in das Firmenbuch im rechtsgeschäftlichen Verkehr Handelnden befaßt: danach waren die Beklagten die (unmittelbaren) Rechtsverletzer, also die unmittelbaren Täter ("Störer"), und als solche jedenfalls für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch passiv legitimiert (Gamerith, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen "Gehilfen", WBl 1991, 305 ff [306 mwN in FN 2 und 3]; WBl 1991, 330; ÖBl 1990, 123 uva).
Im übrigen begeht nach ständiger Rechtsprechung (RdW 1989, 64; ÖBl 1989, 74; WBl 1989, 123 ua) derjenige, der Gewerbetreibenden Rechnungen und/oder Erlagscheine oder Zahlscheine zusendet, denen noch keine Forderung, sondern nur ein nicht deutlich gekennzeichnetes Vertragsanbot zugrunde liegt, eine dem Offenkundigkeitsgrundsatz des § 1 UWG widersprechende Täuschung der Adressaten, wenn er nicht unmißverständlich und auch graphisch deutlich auf den Drucksorten oder in einem Begleitschreiben darauf hinweist, daß es sich (nur) um eine Vertragsofferte handelt, die der Umworbene dadurch annehmen soll, daß er den für die angebotene Leistung verlangten Betrag mit dem beiliegenden Erlagschein (Zahlschein) überweist.
Ob die Beklagten dieser Aufklärungspflicht bei der konkreten Gestaltung der beanstandeten Drucksorten entsprochen haben oder ob diese zur Irreführung über das Bestehen einer Verbindlichkeit geeignet waren, ist aber keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage (ÖBl 1989, 74).
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