Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 732,23 EUR (darin 122,04 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
1. Der Kläger strebt die Anpassung von Vereinbarungen über Wegebenutzungsrechte aus den Jahren 1974 und 1975, in eventu deren Aufhebung wegen arglistigen Verhaltens der Rechtsvorgängerin der Beklagten an.
Für das Vorliegen von List und deren Kausalität ist der Getäuschte beweispflichtig (3 Ob 563/95 = JBl 1996, 174; Bollenberger in KBB § 870 Rz 3). Nach den - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen ist dieser Beweis dem Kläger nicht gelungen. Die Vorinstanzen konnten weder aus dem Urkundeninhalt noch aus der Aussage des Rechtsvorgängers des Klägers ableiten, dass die Vertragspartner von einem unentgeltlichen Wegebenutzungsrecht der Eigentümer der klägerischen Liegenschaften an der im Eigentum der Beklagten stehenden Straße ausgegangen wären und der Rechtsvorgänger des Klägers bei Abschluss der Vereinbarungen diesbezüglich arglistig getäuscht worden wäre.
Ob sich aus den Vereinbarungen die (ausdrückliche oder stillschweigende) Einräumung eines unentgeltlichen Fahrrechts über die Straße der Beklagten ergibt, berührt eine Frage der Vertragsauslegung, der - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
2. Gegenstand des angestrebten Benutzungsverbots ist ein Abschnitt des Wegastes B. Der Kläger stützt sein Unterlassungsbegehren auf die Vereinbarung vom 30. 9. 1975, worin sich die Rechtsvorgänger der Beklagten bereit erklärt hatten, „bei Bedarf vom tiefsten Punkt des bestehenden Forstweges" (das ist das Wegende des Wegastes A laut Vereinbarung vom 28. 10. 1974) eine Verlängerung bis zu ihrer Straße auf eigene Kosten vorzunehmen. Der Kläger macht geltend, er sei nach dieser Vereinbarung berechtigt, von den Beklagten die Verlegung der Servitut vom Wegast B auf den zur Straße der Beklagten hin auszubauenden Wegast A zu verlangen. Dementsprechend habe er auch den Beklagten mit Schreiben vom 24. 3. 1997 die Benutzung des nördlichen Teils des Wegastes B untersagt. Sie dürften diesen Bereich nicht mehr benutzen.
Die Vorinstanzen haben Inhalt und Umfang der den Rechtsvorgängern der Beklagten eingeräumten Wegebenutzungsrechte durch Auslegung der Urkunden und unter Berücksichtigung der aus Einvernahmen gewonnenen Absicht der Vertragsparteien beurteilt. Danach steht fest, dass den Rechtsvorgängern der Beklagten mit Vereinbarung vom 30. 9. 1975 ein Benutzungsrecht am gesamten Wegstück „ausgehend von der Kehre ... bis zum Anfang des zu errichtenden Forstwegs ..." eingeräumt wurde. Dies ist der gesamte Wegast B.
Das Berufungsgericht hat die in dieser Vereinbarung abgegebene Erklärung, die Rechtsvorgänger der Beklagten würden „bei Bedarf" den bestehenden Forstweg (gemeint Wegast A) auf eigene Kosten verlängern, dahin verstanden, dass der Eigentümer des klägerischen Grundstücks die Verlängerung bis zur Straße der Beklagten und damit auch eine Verlegung der Dienstbarkeit von Wegast B auf Wegast A verlangen könne. Da diese Befugnis nur für den Fall eingeräumt sei, dass ein „Bedarf" bestehe, könne der Kläger die Verlegung des Servitutswegs nur aus einem wichtigen Grund verlangen. Hätten nämlich die Vertragsparteien - wie der Kläger meint - eine jederzeitige Kündigung der Vereinbarung vom 30. 9. 1975 ohne Angabe von Gründen vereinbaren wollen, hätte es nahe gelegen, dies mit Formulierungen wie „bis auf Widerruf" oder „auf jederzeitiges Verlangen" auszudrücken. Die Auslegung des Berufungsgerichts steht mit dem Wortlaut der Vereinbarung vom 30. 9. 1975 im Einklang. Für ein Verständnis der Vereinbarung in diesem Sinn spricht, dass der Servitutsberechtigte eine Verlegung des Dienstbarkeitsweges nur unter bestimmten, eng umschriebenen Voraussetzungen hinnehmen muss (s 3 Ob 101/01a = SZ 2002/111; 3 Ob 50/97t; RIS-Justiz RS0011695 und RS0011753). Wichtige Gründe für die Verlegung des Dienstbarkeitswegs hat der Kläger weder in seiner „Auflösungserklärung" vom 24. 3. 1997 noch im Verfahren geltend gemacht, sie sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Die Dienstbarkeitsrechte der Beklagten auf dem vom Unterlassungsbegehren betroffenen Wegast B sind daher noch nicht erloschen, mögen sie auch wegen faktischer Unmöglichkeit der Ausübung derzeit ruhen (siehe 6 Ob 77/01v). Die Unterlassungsklage des durch die Dienstbarkeit Belasteten wurde daher schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen.
3. Damit kommt es nicht mehr auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage an, ob die Wiederholungsgefahr weggefallen ist, weil die Beklagten ihr Wegerecht wegen behördlicher Aufforstungsarbeiten derzeit faktisch nicht ausüben können. Weitere als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu qualifizierende Rechtsfragen zeigt die Revision nicht auf. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; ihre Rechtsmittelbeantwortung diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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